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Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche bzw. abweichende Regelungen zum Grant Agreement (GA) enthalten!
Zugangsrechte zu Background und Projektergebnissen
Die Projektpartner*innen müssen Background (= Daten, Wissen, Informationen, die im Eigentum der Projektpartner*innen vor deren Beitritt zum GA standen UND die für die Projektimplementierung oder die Verwertung von Projektergebnissen notwendig sind) sowie etwaige Zugangsrechte zu diesem schriftlich festlegen.
Die Projektpartner*innen müssen sich grundsätzlich gegenseitig Zugangsrechte (= Rechte, Background/Ergebnisse anderer Projektteilnehmer*innen soweit notwendig zu nutzen) zu dem vereinbarten Background und zu Projektergebnissen (= alle Ergebnisse des Projekts und damit verbundene Rechte) gewähren, um eigene Projektaufgaben zu implementieren (diese Zugangsrechte müssen kostenfrei gewährt werden) oder auch um eigene Projektergebnisse zu verwerten (diese Zugangsrechte müssen zu "fairen und vernünftigen Bedingungen" gewährt werden).
Zugangsrechte müssen auch an verbundene Rechtspersonen ("affiliated entities") gewährt werden (zu "fairen und vernünftigen Bedingungen"), sofern dieser Background/diese Projektergebnisse notwendig ist/sind, um die Projektergebnisse des/r Projektpartners/Projektpartnerin zu verbreiten.
Zugangsrechte zur Verwertung von Projektergebnissen können bis zu 1 Jahr nach Projektende (sofern nichts anderes vereinbart) beantragt werden.
Zweck | Zugangsrechte zu Background | Zugangsrechte zu Ergebnissen |
---|---|---|
zur Projekt- durchführung |
unentgeltlich, sofern nicht vor Beitritt zum GA etwas anderes vereinbart wurde | unentgeltlich |
zur Nutzung der Ergebnisse | faire und angemessende Bedingungen | faire und angemessende Bedingungen |
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 16.1 und 16.4 sowie Annex 5
Geistiges Eigentum an Projektergebnissen
Grundsätzlich liegt das Eigentum an Projektergebnissen bei dem/r Projektpartner*in, der/die diese geschaffen hat.
Es ist jedoch möglich, dass mehrere Projektpartner*innen die Projektergebnisse gemeinsam geschaffen haben. In diesem Fall haben alle an der Schaffung beteiligten Projektpartner*innen automatisch gemeinsames Eigentum (= Miteigentum), sofern es nicht möglich ist
- den jeweiligen Anteil zu bestimmen ODER
- die Ergebnisse zum Zwecke des Schutzes derselben zu trennen.
Bei Miteigentum haben die betreffenden Projektpartner*innen die Bedingungen für dessen Ausübung schriftlich in einem „Joint Ownership Agreement“ zu regeln. Es kann auch eine Alternative zu Miteigentum vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine/n der Miteigentümer*innen).
Sofern nicht anders vereinbart, kann jede/r Miteigentümer*in nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben. Die übrigen Miteigentümer*innen müssen jedoch
- mindestens 45 Tage vorher verständigt werden UND
- eine faire und angemessene Entschädigung bekommen
Dem Endbericht an die EU-Kommission muss eine "Results Ownership List" beigefügt werden, in welcher die Eigentümer*innen und deren Eigentumsverhältnisse angegeben sind.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 16.2 sowie Annex 5
Schutz von Projektergebnissen
Jede/r Projektpartner*in muss die Projektergebnisse für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich schützen, wenn der Schutz unter den gegebenen Bedingungen möglich und gerechtfertigt ist. Dabei sind alle relevanten Gesichtspunkte, inklusive mögliche kommerzielle Verwertung, legitime Interessen der Projektpartner*innen, zu berücksichtigen.
Etwaige Kosten in Zusammenhang mit dem Schutz von Projektergebnissen sind unter den Bedingungen des Artikel 6.2.C.3 GA förderfähig.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Annex 5
Verwertung von Projektergebnissen
Jede/r Projektpartner*in muss entsprechende Maßnahmen, entweder direkt (= durch den/die Eigentümer*in) oder indirekt (= durch Übertragung, Lizenzvergabe etc.), zur Verwertung von Projektergebnissen ergreifen. Diese Verpflichtung gilt für die Projektdauer und bis zu vier Jahre nach Projektende.
Ist keine Verwertung von Schlüsselergebnissen bis 1 Jahr nach Projektende erfolgt, muss verpflichtend die "Horizon Results Platform" der EU-Kommission verwendet werden.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Datasheet Punkt 1 sowie Annex 5
Verbreitung von Projektergebnissen
Jede/r Projektpartner*in muss die Projektergebnisse ehestmöglich veröffentlichen, sofern dies nicht gegen den Schutz, Sicherheitsvorschriften oder legitime Interessen verstößt.
Projektpartner*innen, die Projektergebnisse veröffentlichen möchten, müssen die übrigen ProjektpartnerInnen (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 15 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die betreffenden Projektergebnisse enthalten.
Die übrigen ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 15 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch die Veröffentlichung legitime Interessen erheblich verletzt werden.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 17 sowie Annex 5
Übertragung von Projektergebnissen
Jede/r Projektpartner*in darf sein/ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen.
Der/Die Projektpartner*in muss jedoch sicherstellen, dass die neuen Eigentümer*innen die entsprechenden Verpflichtungen aus dem GA übernehmen und einhalten.
Projektpartner*innen, die ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen möchten, müssen Projektpartner*innen, die Zugangsrechte zu diesen Projektergebnissen haben, (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die neuen Eigentümer*innen enthalten.
Diese ProjektpartnerInnen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zugangsrechte durch die Eigentumsübertragung negativ beeinträchtigt werden.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Annex 5