Rechtliches Service – Gutachten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Die Beschäftigung von Forschungspersonal aus Drittstaaten ist von der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abhängig.
Die Beschäftigung von Forschungspersonal aus Drittstaaten ist von der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abhängig.
Der Abschluss und Nachweis einer Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung kann die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erheblich beschleunigen.
Die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt auf Antrag beim Bundesministerium für Inneres, wobei es erforderlich ist, den Forschungszweck des Unternehmens nachzuweisen. Der Nachweis kann mittels Gutachten der FFG erbracht werden.
Zertifizierung einer Forschungseinrichtung
Seit 1.1.2006, mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), kann eine Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Forscher:innen auch nach Vorlage einer Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung erteilt werden.
Wird diese Vorgehensweise gewählt, ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand und unter Umständen mit einer Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen.
Eine Zertifizierung benötigen Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen, mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes (AHG) betrieben werden.
Die Zertifizierung gemäß § 71 NAG sollte eine Einrichtung dann anstreben, wenn sie bestimmte Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG für Forscher:innen aus Drittstaaten anstrebt.
Die Zertifizierung ist nicht notwendig für die Qualifizierung als oder den Betrieb einer Forschungseinrichtung.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass für Forscher:innen aus Drittstaaten auch andere Aufenthaltstitel möglich sind.
Ablauf des Zertifzierungsverfahrens
- Es ist ein begründeter Antrag an das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, zu stellen.
- Gemäß § 71 Abs 1 NAG gelten für diesen Antrag folgende Voraussetzungen:
1. es besteht ein Forschungszweck der Einrichtung (FFG-Gutachten),
2. es sind die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt. - Dem Antrag ist gemäß § 71 Abs 1 NAG ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen.
- Das Zertifikat wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Es kann auf Antrag verlängert werden.
- Zertifizierte Forschungseinrichtungen werden mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres unter Zertifizierungen.
Ihr Weg zum Gutachten
Befüllen Sie das Antragsformular, stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen und übermitteln Sie die Unterlagen.
Nähere Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Die Dauer der Erstellung des Gutachtens variiert je nach Einzelfall. Die Erstellung eines Gutachtens dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen, sofern die Unterlagen vollständig sind und es seitens der Gutachter:innen der FFG zu keinen Rückfragen kommt.
Die Erstellung des Gutachtens durch die FFG ist kostenlos.
Das Wichtigste in Kürze
Thema |
weitere Themen
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Zielgruppe |
Forschungseinrichtungen
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Zielgruppenbeschreibung | Einrichtungen, die eine Zertifizierung gemäß § 71 NAG anstreben. |
Art des Angebots |
Service
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Finanzierung |
National
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