Offene Fragen beantworten wir gerne unter ladin@ffg.at
Inhaltsverzeichnis
QUICK FACTS LADIN
ALLGEMEINES
FÖRDERGEGENSTAND
2. Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur in unterversorgten Gebieten
3. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?
FÖRDERUNG
FÖRDERNEHMENDE
FINANZIERUNG
6. Ist Leasing als Finanzierungsform förderfähig?
PROJEKT
7. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
8. Sind Projektverlängerungen möglich?
ABLAUF DER LADIN FÖRDERUNG
9. Wie läuft die LADIN Förderung ab?
10. Gibt es Beratungsgespräche?
BEWERTUNG
11. Wie werden die Förderanträge bewertet?
12. Bewertungskriterium „Qualität“
13. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“
14. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“
15. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“
16. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?
WEITERE FAQs
17. Ist die RVS-Richtlinie auf Privatgrundstücken bei einer LADIN-Förderung zu beachten?
18. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für Ladeinfrastruktur?
19. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
QUICK FACTS LADIN
Die Quick Facts bieten eine kompakte Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen zum Förderprogramm.
Fördergegenstand: öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten entlang des niederrangingen Straßennetzes.
Unterversorgte Gebiete: Die unterversorgten Gebiete sind in der Förderkarte zur jeweiligen Ausschreibung im Antragssystem der FFG (eCall) ausgewiesen. Dabei werden Flächen als förderbare Gebiete definiert, die weiter als 7 km Fahrdistanz von bestehender oder bereits durch LADIN geförderter Schnellladeinfrastruktur entfernt sind.
Mindestprojektgröße: mindestens 2 Ladepunkte an einem Standort mit einer Ladeleistung von jeweils mindestens 50 kW und einer Gesamtladeleistung von 150 kW
Vergleichsangebote: Zu Vergleichszwecken sind nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) verschiedener Hersteller einzuholen. Dies gilt für die Ladeinfrastruktur als auch für sämtliche beauftragte Drittleistungen.
Die Angebote müssen nicht schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorhanden sein, sondern sollten vor der rechtsverbindlichen Bestellung (unumkehrbare Schritte der Beschaffung) eingeholt und bei Anfrage (z.B. im Zuge der Berichtsprüfung, Prüfung vor Ort, ...) vorgelegt werden können.
Projektstart: Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart ist der Tag nach der Einreichung des Förderantrags. Ab diesem Zeitpunkt können Kosten geltend gemacht werden.
Projektlaufzeit: max. 12 Monate
Betriebs- und Behaltepflicht: dauert 5 Jahre und startet mit Inbetriebnahme der geförderten Infrastruktur
Monitoring: dauert 5 Jahre und startet mit Ende des Förderprojekts. In einem jährlichen Monitoringbericht wird die 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht überprüft.
Richtlinien: Es müssen die Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) eingehalten werden, dazu gehören auch Bezahlmöglichkeiten mit Debit- und Kreditkarten, sowie NFC (Near Field Communication).
Abrechnung: Die Abrechnung des Ladestroms muss auch nach bezogener Ladeenergie (kWh) erfolgen können.
Öffentliches/privates Grundstück: Die RVS-Richtlinie im LADIN-Förderprogramm ist sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken verbindlich. Dies gilt im Interesse der Barrierefreiheit und der einheitlichen Anwendung an allen Ladestellen.
Finanzierung: Vor Projektstart muss die Finanzierungsform für das Förderprojekt feststehen.
Antragstellung: erfolgt im eCall der FFG. Kosten können nach Einreichung des Förderantrags geltend gemacht werden. Der Projektstart wird im Fördervertrag festgehalten.
Beschaffungen: Wenn Sie im Rahmen Ihres FFG-Projektes Beschaffungen planen bzw. durchführen, gelten dafür Regelungen, die unbedingt einzuhalten sind. Füllen Sie dazu die entsprechende Checkliste aus und laden diese zum ersten Zwischenbericht in den eCall hoch.
ALLGEMEINES
1. LADIN Förderprogramm – öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur in unterversorgten Gebieten
Das Förderprogramm „LADIN – Ladeinfrastruktur“ steht im Kontext zu den Förderprogrammen „EBIN – Emissionsfreie Busse und Infrastruktur“ und ENIN „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ und stellt mit der Förderung zur Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten die Ergänzung der Flottenumstellungsprogramme der E- Mobilitätsoffensive des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) dar.
In der 1. Ausschreibung 2023 stehen insgesamt € 7 Mio. Förderung zur Verfügung.
Alle fristgerecht eingereichten Förderanträge werden im Zuge eines wettbewerblichen Verfahrens mit Expert:innen, im Rahmen einer Jurysitzung, bewertet. Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihung (Ranking) der Förderanträge. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme werden die besten Anträge gefördert.
FÖRDERGEGENSTAND
2. Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur in unterversorgten Gebieten
2.1 Was ist förderbar?
- 60 % der Investitionskosten für die Anschaffung von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten.
- Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen aber die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.
- Die Mindestgröße eines LADIN Projektes sind mindestens eine Schnellladestelle mit mindestens 150 kW und mindestens 2 Ladepunkten mit mindestens je 50 kW Leistung.
- Unterversorgte Gebiete (förderfähige Gebiete) sind Gebiete am österreichischen niederrangigen Straßennetz, die innerhalb eines Radius von 7 km keine Schnellladestelle aufweisen. Die unterversorgten Gebiete sind in der Förderkarte zur jeweiligen Ausschreibung ausgewiesen, für die 1. Ausschreibung finden Sie diese unter https://ecall.ffg.at/Foerderkarte_LADIN_1 und im eCall.
2.2. Grundsätzlich gilt für förderbare Kosten
- sie fallen während des Förderungszeitraums an.
- sie entsprechen dem Förderungsvertrag.
- sie können mit Kostenbelegen nachgewiesen werden.
2.3. Welche Kosten werden gefördert?
- Kosten für die Planung (Drittleistung) der öffentlich zugänglichen Schnellladestellen (max. 10 % der Projektkosten)
- Investitionskosten für die öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur selbst und die dazugehörige technische Ausrüstung
- Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten die z. B. für die Intelligenzfähigkeit der Ladeinfrastruktur erforderlich sind, einschließlich der Transformatoren für den Anschluss der Ladeinfrastruktur an das Netz
- Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen
Die "spezifischen förderbaren Kosten" sind im jeweils geltenden LADIN Ausschreibungsleitfaden aufgelistet.
2.4. Welche Typen von Ladestellen werden gefördert?
Ladeinfrastruktur ist im Kontext des Förderprogrammes als feste oder mobile Anlage zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom für Verkehrszwecke definiert.
Eine Schnellladestelle hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
- Stationsladeleistung von mindestens 150 kW
- mindestens 2 Ladepunkte mit einer Mindestladeleistung von jeweils 50 kW.
Es müssen die Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) eingehalten werden, dazu gehören auch Bezahlmöglichkeiten mit Debit- und Kreditkarten, sowie NFC (Near Field Communication). Die Abrechnung des Ladestroms muss auch nach bezogener Ladeenergie (kWh) erfolgen können.
Nicht gefördert wird die Errichtung von Ladeinfrastruktur im Umfeld von Autobahnen und Schnellstraßen, sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur im Nahbereich von Bahnhöfen oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs.
2.5. Was ist nicht förderbar?
- Gemeinkosten
- Schulungskosten
- Eigene Personalkosten
- Eigenleistungen
- Verwaltungsverfahrenskosten und Gerichtskosten
- Notariatsgebühren, Steuerberatungs- und sonstige Beratungskosten
- Finanzierungskosten, Geldverkehrs- und Mahnspesen
- Versicherungskosten
- Lizenzgebühren
- Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren
- Kosten für die Mitbenutzung von Infrastruktur
- Kosten für Grunderwerb und Aufschließung
- Kosten für die Einräumung von Servituten oder Leitungsrechten
- Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B.: Schadenersatzforderungen, Skonti, Rabatte)
- Kosten, die vor der Einreichung des Förderantrages angefallen sind
- Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen
- Kosten, die wiederkehrend entstehen und nicht nur einmal anfallen
- Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten
- Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen)
- Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers/Elektrizitätsanbieters liegen
- Netzzutritts- und -zugangsentgelte (auch die Erhöhung der Anschlussleistung ist Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und somit nicht förderbar)
- Neu errichtete Zuleitungen außerhalb des Eigengrundes
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Ladestellen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Abschreibungs- und Referenzkosten
- Netzbereitstellungsgebühren
3. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?
- Zu Vergleichszwecken müssen mehrere Angebote der Ladesäule eingeholt werden.
- Diese müssen bei Prüfungen vor Ort zur Verfügung gestellt werden können.
FÖRDERUNG
4. Allgemeines zur Förderung
4.1. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?
- Anrechenbarkeitsstichtag ist der Tag nach Einreichung des Förderantrages bei der FFG.
- Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind und nach dem vertraglich festgelegten Projektstart entstanden sind.
- Der Projektstart wird definiert als der Zeitpunkt, zu dem eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z. B.: verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind, werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.
- Aus derzeitiger Sicht gilt für die Planungsleistungen derselbe Stichtag.
- Die kombinierte Beantragung von LADIN und EBIN oder ENIN Projekten ist nicht möglich. Getrennt beantragte LADIN und EBIN oder ENIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.
4.2. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?
Die mehrmalige Anerkennung von bereits geförderten Kosten oder Kostenteilen ist nicht zulässig. Wenn Sie für dieses Projekt oder Teile davon um öffentliche Förderung bei der FFG oder bei anderen Stellen angesucht haben, sind die entsprechenden Informationen im eCall Antragsformular einzugeben. Vor der Vertragserstellung führt die FFG eine Abfrage in der Transparenzdatenbank durch.
4.3. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?
- Die 1. Ausschreibung öffnet am 08. November 2023.
- In der 1. Ausschreibung stellt das Klimaschutzministerium € 7 Mio. aus nationalen Mitteln zur Förderung von Schnellladeinfrastruktur zur Verfügung.
- Alle eingereichten Förderanträge werden nach Ausschreibungsende von einer Jury aus Expert:innen bewertet.
- Ab Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur gilt eine 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht. Das Monitoring wird von der FFG durchgeführt.
FÖRDERNEHMENDE
5. Wer ist förderbar?
- Außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Österreichische Unternehmen
- Unternehmen aus dem Ausland müssen über einen Standort in Österreich verfügen.
Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin:
- Kosten für die Planung der Schnellladestellen (max. 10 % der Projektkosten)
- Investitionskosten für die Schnellladeinfrastruktur selbst und die dazugehörige technische Ausrüstung
- Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, die z. B.: für eine intelligente Ladeinfrastruktur erforderlich sind, einschließlich der Transformatoren für den Anschluss der Ladeinfrastruktur an das Netz
- Kosten für die entsprechenden Baumaßnahmen
Die Berechtigung zur Antragstellung kann für Fördernehmende bzw. Beteiligte in den spezifischen Ausschreibungen aus sachlichen bzw. förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden.
FINANZIERUNG
6. Ist Leasing als Finanzierungsform förderfähig?
Nein, im Förderprogramm LADIN ist kein Leasing möglich.
PROJEKT
7. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
- Ein Projektantrag umfasst eine Ladestelle mit einem konkreten Standort.
- Die Maximalprojektgröße (Fördersumme) beträgt 40% des Ausschreibungsbudgets. Das sind € 2,8 Mio. für die 1. Ausschreibung.
8. Sind Projektverlängerungen möglich?
In begründeten Fällen ist eine Projektverlängerung von max. 6 Monaten möglich.
ABLAUF DER LADIN FÖRDERUNG
9. Wie läuft die LADIN Förderung ab?
Ausführungen zur Abbildung „Ablauf der LADIN Förderung“:
- Ausschreibungsstart – sobald der Call geöffnet ist, finden Sie alle notwendigen Informationen unter www.ffg.at/ladin
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im eCall der FFG (am Ende dieser Seite finden Sie im Downloadbereich eine Anleitung zur Antragstellung).
- Informationen zum eCall finden Sie im eCall Tutorial
- Eine Beratung ist jederzeit möglich.
- Schließen Sie bis zum Einreichstichtag (siehe Ausschreibungsleitfaden) Ihren Antrag im eCall ab.
- Die zum jeweiligen Einreichstichtag (siehe geltender Ausschreibungsleitfaden) vorliegenden Förderanträge werden nach einem wettbewerblichen Verfahren im Zuge einer Jurysitzung bewertet.
- Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihung (Ranking) der Förderanträge.
- Die FFG übermittelt dem BMK die Juryempfehlung. Das BMK trifft auf Grundlage der Juryempfehlung die Förderentscheidung.
- Je nach Höhe des ausgeschriebenen Förderbudgets werden die bestgereihten Projekte gefördert. Diese erhalten einen Fördervertrag und können das Projekt starten.
- Während der Projektlaufzeit sind Zwischenberichte (inkl. Abrechnungen) und am Ende der Projektlaufzeit ein Endbericht im eCall der FFG zu legen. Nach Prüfung der Berichte durch die FFG erfolgt die Auszahlung anhand der abgerechneten Kosten an den Konsortialführer.
- Die Berichtslegung erfolgt im eCall, d.h. die Berichte sind systemseitig vordefiniert und entsprechend auszufüllen.
- In einem laufenden Projekt können je nach Berichtlegung bis zu 90% der Förderung ausbezahlt werden, 10% werden jedenfalls bis zum Endbericht einbehalten. Wenn alle Teile des Projekts in Betrieb sind kann der Endbericht gelegt werden, und nach positiver Prüfung wird die gesamte Förderung ausbezahlt.
- Nach Abschluss des Förderprojekts startet das 5-jährige Monitoring mit jährlichen Monitoringberichten über den eCall der FFG. Die Monitoringberichte dienen der Überprüfung der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht.
- Die Förderung ist nicht verpflichtend in Anspruch zu nehmen. Die Unterzeichnung des Fördervertrags verpflichtet zur Abwicklung des Projekts wie beantragt. Die Fördersumme kann nicht erhöht werden, auch wenn die tatsächlich anfallenden Kosten von der Einreichung abweichen.
10. Gibt es Beratungsgespräche?
Während der geöffneten Ausschreibung bietet die FFG Beratungsgespräche an, hier soll die Grobplanung des Gesamtprojektes vom Förderwerber dargestellt werden.
Inhalte eines Beratungsgesprächs im Detail:
- Position und Dimensionierung der Ladeinfrastruktur (existent/im Rahmen des Projektes umzusetzen), Kosten der Umsetzung
- Zeitplan
BEWERTUNG
11. Wie werden die Förderanträge bewertet?
Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt anhand folgender vier (qualitativen und quantitativen) Hauptkriterien:
- Qualität des Förderansuchens (qualitative Bewertung)
- Eignung der Projektbeteiligten (qualitative Bewertung)
- Nutzen und Verwertung (qualitative Bewertung)
- Relevanz des Förderansuchens in Bezug auf die Ausschreibung (quantitative Bewertung)
Die Gewichtung der vier Hauptkriterien sowie die Konkretisierung mittels Subkriterien findet sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden. Für die Beurteilung wird immer das Gesamtkonzept des jeweiligen Projekts betrachtet.
Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt durch FFG-interne und -externe Expert:innen.
12. Bewertungskriterium „Qualität“
12.1. Planung - Gesamtkonzept
Folgende Punkte sollten bzgl. der Qualität des Gesamtkonzepts berücksichtigt werden:
- Realistische Umsetzbarkeit der Planung (Projektlaufzeit, Fristen, Ergebnisse)
- Art und Positionierung der Ladeinfrastruktur, nachvollziehbare Festlegung des Standorts und der technischen Ausführung
- Bodenversiegelung/Landverbrauch – Nutzung bereits vorhandener versiegelter/bebauter Flächen bzw. Umfang der neu versiegelten/bebauten Fläche
- Erweiterbarkeit der Ladestelle
- Ausbauszenario – Einbettung in ein größeres Konzept
12.2. Kund:innenorientierung
Folgende Punkte sollten bzgl. der Kund:innenorientierung berücksichtigt werden:
- Ausstattung/Attraktivität/Aktivitätsmöglichkeiten (z.B.: Überdachung & Beschattung, Beleuchtung, Erreichbarkeit von Toilettenanlagen, Gastronomie, Einkaufsmöglichkeit, kulturelles Angebot, WLAN etc.) in sicherer Gehentfernung (500 m) der Schnellladeinfrastruktur
- Barrierefreie bauliche Gestaltung
- Abrechnungsmodalitäten (diskriminierungsfrei, Abrechnung des Ladestroms nach bezogener Ladeenergie (kWh)
12.3. Nachhaltigkeit
Beschreiben Sie die positiven Auswirkungen des Projektes in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (Reduktion der Treibhausgase, Relation zu den Sustainable Development Goals (SDG) 13 „Maßnahmen zu Klimaschutz“ und die Auswirkung dieser).
13. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“
In welchem Ausmaß haben die Projektbeteiligten die erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen, um die Errichtung und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur sicherzustellen?
14. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“
14.1. Betriebswirtschaftliche Nachhaltigkeit
Stellen Sie eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Gesamtnutzungsdauer der Ladeinfrastruktur (Life Cycle Cost Berechnung - LCC), die wirtschaftlichen Auswirkungen, Vergleich mit dem Ist-Zustand und die Beeinflussung der Förderung in Bezug auf das Projekt dar. Die LCC-Berechnung wird standardisiert im eCall erfolgen, Sie können alternative Berechnungen und Argumente im inhaltlichen Teil des Antrags einbringen.
Die Standardisierung der Stromkosten soll die Vergleichbarkeit der Projekte sicherstellen. Die im eCall eingegebenen Daten werden bei der Berichtsprüfung und Prüfung vor Ort verifiziert.
14.2. Fördereffizienz
Die Fördereffizienz bezieht sich auf Energie und Leistung: €/Ladeenergie (kWh) und €/Ladeleistung (kW), zusätzlich €/Ladepunkt.
15. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“
15.1 Zielsetzung: In welchem Ausmaß trägt das Vorhaben zur Erreichung der Ausschreibungsziele bei?
Beschreiben Sie die Wirkung der geplanten Infrastruktur (gesamte Leistung der Schnellladestelle, Leistung der einzelnen Ladepunkte, Anzahl und Beschreibung der einzelnen Ladepunkte, etc.)
15.2. Beitrag zur flächendeckenden Versorgung
Folgende Punkte sollten bzgl. der flächendeckenden Versorgung berücksichtigt werden
- Verkehrliche/raumplanerische Lage im Großraum und Erreichbarkeit - Anbindung an z.B.: frequentierte Knotenpunkte
- Strategische Sinnhaftigkeit des Projektstandorts
15.3. Anreizwirkung:
Beschreiben sie inwieweit die Förderung die Umsetzung des Projektes beschleunigt oder überhaupt erst möglich macht, bzw. vergrößert oder die Planung verändert, sollte es zu keiner Förderung kommen.
16. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?
- Die Bewertungen der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge.
- Bei einer Überzeichnung der Ausschreibung (es werden mehr Fördermittel beantragt als Budget zur Verfügung steht) erfolgt die Förderempfehlung nach dem Ranking. Es kann zu einer Ablehnung „aus budgetären Gründen“ kommen.
WEITERE FAQs
17. Ist die RVS-Richtlinie auf Privatgrundstücken bei einer LADIN-Förderung zu beachten?
Die RVS-Richtlinie im LADIN-Förderprogramm ist sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken verbindlich. Dies gilt im Interesse der Barrierefreiheit und der einheitlichen Anwendung auf allen Ladestellen. Um detaillierte Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Bestimmungen der RVS zu erhalten, kann die Richtlinie hier entgeltlich erworben werden.
18. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für Ladeinfrastruktur?
Ja, hier verweisen wir gerne an die Kommunal Kredit Public Consulting, die zusätzliche E-Mobilitätsförderungen anbietet. Bitte beachten Sie, dass Doppelförderungen jedoch ausgeschlossen sind.
19. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber, um sicherzustellen, dass Bieter nicht gegen die SanktionenVO verstoßen, die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung einfordern müssen. Fördernehmende als Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden. Unternehmen sind verpflichtet ihre Geschäftspartner zu prüfen und das können sie zB über Plattformen wie den Wirtschaftscompass, die EU-Datenbank, WKO erledigen.
Wichtig dabei ist, die Unterscheidung ob Sie unter das BVergG fallen oder nicht.
Für Fördernehmende, die nicht unter das BVergG fallen, gilt:
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Für Fördernehmende, welche unter das BVergG fallen gilt:
Liegt der Auftragswert der Beschaffung nicht im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung keine der in Art 5 der VO (EU) 833/2014 (SanktionenVO) genannten Verbotstatbestände erfüllt. Dies ist durch Eigenerklärung des Bestbieters/Auftragnehmers nachzuweisen.
Liegt der Auftragswert der Beschaffung im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-faq