Die vorliegende Position der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) gibt Anstragsteller:innen sowie den am Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsprozess beteiligten Personen Anhaltspunkte zum Umgang mit generativer AI im Rahmen der Erstellung von Förderanträgen.
ACHTUNG! Das gegenständliche Positionspapier geht von Stand November 2023 aus.
Auf Grund der fortlaufenden technischen und rechtlichen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Einsatz generativer AI-Anwendungen wird es seitens der FFG zu regelmäßigen Evaluierungen und – falls erforderlich -zu Anpassungen der Position der FFG zum Einsatz der AI-Anwendungen kommen.
- Der Einsatz von generativer AI/AI – Anwendungen bei der Erstellung von Förderanträgen ist gestattet
Für ein pauschales Verbot oder eine Einschränkung des Einsatzes von generativer AI bei der Erstellung von Förderanträgen gibt es (nach aktuellem Wissenstand) keine sachlichen Gründe.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass es in der Verantwortung der Antragsteller:innen liegt, Förderanträge den geforderten (rechtlichen) Standards entsprechend und auch sachlich korrekt zu verfassen.
- Keine Pflicht zur Angabe des Einsatzes generativer AI – Anwendungen bei der Erstellung von Förderanträgen
Es wird seitens der FFG vorerst keine Pflicht zur Angabe des Einsatzes generativer AI-Anwendungen bei der Erstellung von Förderanträgen verlangt. Sofern seitens der Antragsteller:innen der FFG rechtliche Pflichten (zB. aufgrund Nutzungsbedingungen der Anbieter generativer AI-Anwendungen) bestehen, die eine Offenlegung der Verwendung generativer AI-Anwendungen verlangt, müssen diese selbstständig von den Antragsteller:innen wahrgenommen werden.
Antragsteller:innen stehen selbst in der Verantwortung, eine rechtmäßige Nutzung der eingesetzten Anwendungen und eine Verwertung der Ergebnisse ihrerseits zu ermöglichen. Das Risiko der Verwendung der AI-Anwendungen liegt ausschließlich bei diesen.