"Manifesto for EU COVID-19 Research" für Horizon 2020-Projekte |
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Mit dieser Maßnahme der EU-Kommission soll der größtmögliche Zugang zu Projektergebnissen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 ermöglicht werden. Die unterzeichnenden Organisationen bekennen sich zu folgenden Punkten:
Durch die Unterzeichnung entsteht laut EU-Kommission keine Rechtsverbindlichkeit (siehe FAQ der EU-Kommission). Detailinformationen sowie weitere geplante Schritte finden Sie ebenfalls auf der Homepage der EU-Kommission. |
Zugangsrechte zu Background und Projektergebnissen
Die Projektpartner:innen müssen Background (= Daten, Wissen oder Informationen, die im Eigentum der Projektpartner:innen vor deren Beitritt zum Fördervertrag standen und die für die Projektimplementierung und/oder die Verwertung von Projektergebnissen notwendig sind) schriftlich festlegen.
Die Projektpartner:innen müssen sich grundsätzlich gegenseitig Zugangsrechte zu dem vereinbarten Background und zu Projektergebnissen gewähren, um eigene Projektaufgaben zu implementieren (diese Zugangsrechte müssen kostenfrei gewährt werden) oder auch um eigene Projektergebnisse zu verwerten (diese Zugangsrechte müssen zu "fairen und vernünftigen Bedingungen" gewährt werden). Diese Zugangsrechte müssen auch an verbundene Rechtspersonen ("affiliated entities") gewährt werden (zu "fairen und vernünftigen Bedingungen"), sofern dieser Background/diese Projektergebnisse notwendig ist/sind, um die Projektergebnisse verbundener Projektpartner:innen zu verbreiten.
Zugangsrechte zu Projektergebnissen können bis zu ein (1) Jahr nach Projektende begehrt werden.
Zweck | Zugangsrechte zu Background | Zugangsrechte zu Ergebnissen |
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zur Projekt- durchführung |
unentgeltlich, sofern nicht vor Beitritt zum GA etwas anderes vereinbart wurde | unentgeltlich |
zur Nutzung der Ergebnisse | faire und angemessende Bedingungen | faire und angemessende Bedingungen |
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 24 und 25
Geistiges Eigentum an Projektergebnissen
Grundsätzlich liegt das Eigentum an Projektergebnissen bei dem/r Projektpartner:in, der/die diese geschaffen hat.
Es ist jedoch möglich, dass mehrere Projektpartner:innen die Projektergebnisse gemeinsam geschaffen haben. In diesem Fall haben alle an der Schaffung beteiligten Projektpartner:innen gemeinsames Eigentum (d.h. Miteigentum, engl. "joint ownership"), wenn es nicht möglich ist
- den jeweiligen Anteil zu bestimmen und/oder
- die Ergebnisse zum Zwecke des Schutzes derselben zu trennen.
Die Miteigentümer:innen müssen die Bedingungen für dessen Ausübung schriftlich in einem „Joint Ownership Agreement“ regeln. Es kann auch eine Alternative zu Miteigentum vereinbart werden (z.B. Übertragung des Alleineigentums an eine:n der Miteigentümer:innen).
Sofern nicht anders vereinbart, kann jede:r Miteigentümer:in nicht-exklusive Lizenzen an Dritte vergeben. Die übrigen Miteigentümer:innen müssen jedoch
- mindestens 45 Tage vorher verständigt werden UND
- eine faire und angemessene Entschädigung bekommen.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 26
- im Guide des IP Helpdesk "Guide to Intellectual Property Rights in Horizon 2020"
Schutz von Projektergebnissen
Jede:r Projektpartner:in muss die Projektergebnisse für einen angemessenen Zeitraum und einen angemessenen räumlichen Geltungsbereich schützen, wenn
- die Ergebnisse erwartungsgemäß kommerziell oder industriell verwertbar sind UND
- das Schützen unter den gegebenen Bedingungen möglich, vernünftig und gerechtfertigt ist.
Dabei sind sowohl die eigenen legitimen Interessen, als auch jene der übrigen Projektpartner:innen zu berücksichtigen.
Etwaige Kosten in Zusammenhang mit dem Schutz von Projektergebnissen sind unter den Bedingungen des Artikel 6.2.D.3 des Fördervertrages förderfähig.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 27
Verwertung von Projektergebnissen
Jede:r Projektpartner:in muss entsprechende Maßnahmen zur Verwertung von Projektergebnissen ergreifen. Diese Verpflichtung gilt für die Projektdauer und bis zu vier Jahre nach Projektende.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 28
- im Online Manual der EU-Kommission
Verbreitung von Projektergebnissen
Jede:r Projektpartner:in muss die Projektergebnisse ehestmöglich veröffentlichen, sofern dies nicht gegen legitime Interessen verstößt.
Projektpartner:innen, die Projektergebnisse veröffentlichen möchten, müssen die übrigen Projektpartner:innen (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die betreffenden Projektergebnisse enthalten.
Die übrigen Projektpartner:innen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch die Veröffentlichung legitime Interessen erheblich verletzt werden.
Nähere Informationen finden Sie
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 29
- im Online Manual der EU-Kommission
- auf unseren Themenseiten „Open Access“ und „Open Data“
Übertragung von Projektergebnissen
Jede:r Projektpartner:in darf sein/ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen.
Der/Die Projektpartner:in muss jedoch sicherstellen, dass die neuen Eigentümer:innen die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Fördervertrag einhalten.
Projektpartner:innen, die ihr Eigentum an Projektergebnissen übertragen möchten, müssen Projektpartner:innen, die Zugangsrechte zu diesen Projektergebnissen haben, (sofern nicht anders vereinbart) mindestens 45 Tage vorher verständigen. Diese Verständigung muss ausreichende Informationen über die neuen Eigentümer:innen enthalten.
Diese Projektpartner:innen können (sofern nicht anders vereinbart) binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung dagegen widersprechen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zugangsrechte durch die Eigentumsübertragung negativ beeinträchtigt werden.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Model Grant Agreement (AGA), Artikel 30
- in der Präsentation der EU-Kommission zum "H2020 Coordinators' Day - Grant Agreement Preparation"
- diverse Vertragsmuster des Projekts "Intellectual Property Agreement Guide (IPAG)"