Wie kann ich bereits geförderte Kurzarbeit (zB. durch AMS) im Rahmen des geförderten Projektes verrechnen??
Gemäß KLF 2.2 kann für Mitarbeiter:innen, die bereits 2019 beschäftigt waren, der Stundensatz auf Basis des Jahreslohnkontos 2019 berechnet werden. Um die geförderte Kurzarbeit zu berücksichtigen, können maximal 1.720 (bei Vollbeschäftigung) abzüglich der 2020 geförderten Ausfallstunden (laut Meldung an AMS) in geförderten Projekten abgerechnet werden. Bei korrekter Abrechnung der Kurzarbeit liegt daher bei Verwendung des Stundensatzes auf Basis des Jahreslohnkontos 2019 keine Mehrfachförderung vor, da nur geleistete Projektstunden verrechnet werden können. Für Mitarbeiter:innen, deren Dienstverhältnis erst 2020 begonnen hat, ist das fiktive Jahresbruttogehalt (unter Berücksichtigung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes - Vollzeit / Teilzeit) für die obige Berechnung heran zu ziehen.
Alternativ kann als Bemessungsgrundlage für die Stundensatzberechnung das Monatsgehalt abzüglich z.B. AMS-Förderung herangezogen werden.
Der Stundenteiler ist an das Beschäftigungsausmaß für die Kurzarbeit anzupassen.
Vorgangsweise:
Alle formalen Voraussetzungen für Kurzarbeit sind erfüllt. Die Regelung kann gemäß Sozialpartner-Vereinbarung durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die geleisteten Arbeitsstunden, den Rest ersetzt fast zur Gänze das AMS. Das AMS bezahlt den Arbeitgebern Pauschalsätze für jede Arbeitsstunde, die infolge der Corona-Krise entfällt. Unternehmen melden dem AMS monatlich die Zahl der Ausfallsstunden (Abrechnungsliste), danach erfolgt die AMS-Zahlung. Für Stunden, die durch Urlaub/Zeitausgleich entfallen, gebührt keine AMS-Beihilfe.
Beispiel: Bei einer 38,5-Stunden-Woche und einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 3.000 EUR wird die Arbeitszeit auf 30% verringert. Der Arbeitgeber zahlt 80% (Nettoersatzrate) von 3.000 EUR und unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten (31,2%) und der anteiligen Sonderzahlungen (14/12) berechnen sich die Gesamtkosten pro Monat folgendermaßen:
3.000 EUR * 80% * 1,312 * 14 / 12 = 3.673,60 EUR
Das AMS refundiert als Beihilfe (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit) 2.597,74 EUR (inkl. anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen), vom Arbeitgeber zu tragen sind daher 1.075,86 EUR. Der Dienstnehmer leistet dafür 30% der Arbeitszeit (1.720 pro Jahr, 143,33 pro Monat), daher pro Monat 43 Stunden (143,33*30%). Der förderbare Stundensatz errechnet sich aus Kosten durch Stunden: 1.075,86 EUR / 43 = 25,02 EUR. Es dürfen analog zur allgemeinen Regelung in diesem Monat nur max. 43 Stunden in geförderten Projekten abgerechnet werden. Der Stundensatz ist gesondert für den Zeitraum der Kurzarbeit zu berechnen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Kurzarbeitszeitraum in etwa gleich hoch ist, kann ein Durchschnittsstundensatz für den gesamten Kurzarbeitszeitraum berechnet werden, sonst ist auf Monatsbasis zu berechnen. Für die Zeiträume vor und nach der Kurzarbeit ist der Stundensatz gemäß allgemeiner Vorgabe des Kostenleitfadens heranzuziehen.
Nach Rücksprache mit der Corona-Hotline ist im Kurzarbeits-Durchführungsbericht an das AMS die FFG-Förderung unter Punkt 3. nicht anzuführen, da die Berichtigung der Mehrfachförderung durch die FFG erfolgt.