Wie kann ich bereits geförderte Kurzarbeit (zB. durch AMS) im Rahmen des geförderten Projektes verrechnen?
Die im Projekt geleisteten Stunden (Stundenaufzeichnungen) können als Personalkosten angesetzt werden.
Als Bemessungsgrundlage für die Stundensatzberechnung ist das Monatsgehalt abzüglich z.B. AMS-Förderung heranzuziehen.
Der Stundenteiler ist an das Beschäftigungsausmaß für die Kurzarbeit anzupassen.
Vorgangsweise:
Alle formalen Voraussetzungen für Kurzarbeit sind erfüllt. Die Regelung kann gemäß Sozialpartner-Vereinbarung durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die geleisteten Arbeitsstunden, den Rest ersetzt fast zur Gänze das AMS. Das AMS bezahlt den Arbeitgebern Pauschalsätze für jede Arbeitsstunde, die infolge der Corona-Krise entfällt. Unternehmen melden dem AMS monatlich die Zahl der Ausfallsstunden (Abrechnungsliste), danach erfolgt die AMS-Zahlung. Für Stunden, die durch Urlaub/Zeitausgleich entfallen, gebührt keine AMS-Beihilfe.
Beispiel: Bei einer 38,5-Stunden-Woche und einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 3.000,-- wird die Arbeitszeit auf 30% verringert. Der Arbeitgeber zahlt 80% (Nettoersatzrate) von € 3.000,-- und unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten (31,2%) und der anteiligen Sonderzahlungen (14/12) berechnen sich die Gesamtkosten pro Monat folgendermaßen:
€ 3.000,--* 80% * 1,312 * 14 / 12 = € 3.673,60
Das AMS refundiert als Beihilfe (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit) € 2.597,74 (inkl. anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen), vom Arbeitgeber zu tragen sind daher € 1.075,86. Der Dienstnehmer leistet dafür 30% der Arbeitszeit (1.720 pro Jahr, 143,33 pro Monat), daher pro Monat 43 Stunden (143,33*30%). Der förderbare Stundensatz errechnet sich aus Kosten durch Stunden: € 1.075,86 / 43 = € 25,02. Es dürfen analog zur allgemeinen Regelung in diesem Monat nur max. 43 Stunden in geförderten Projekten abgerechnet werden. Der Stundensatz ist gesondert für den Zeitraum der Kurzarbeit zu berechnen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Kurzarbeitszeitraum in etwa gleich hoch ist, kann ein Durchschnittsstundensatz für den gesamten Kurzarbeitszeitraum berechnet werden, sonst ist auf Monatsbasis zu berechnen. Für die Zeiträume vor und nach der Kurzarbeit ist der Stundensatz gemäß allgemeiner Vorgabe des Kostenleitfadens heranzuziehen.