Förderungsauszahlung in Horizon 2020

Die EU-Förderung wird in mehreren Raten an den/die Koordinierende:n überwiesen, als Vorfinanzierung, Zwischenzahlung(en) sowie Schlusszahlung. Der/Die Koordinierende hat die Aufgabe, die Förderung zu verwalten und unter den Projektpartner:innen zu verteilen.

 

Gemäß Artikel 21 des Fördervertrages erhält der/die Koordinierende von der EU-Kommission folgende Zahlungen:

Zahlung Zeitpunkt
Vorfinanzierung 
("pre-financing")
bis 30 Tage nach Inkrafttreten des GA oder 10 Tage vor Projektbeginn (späterer Termin)
Zwischenzahlung(en)
("interim payment(s)")
bis 90 Tage nach Einreichung des Zwischenberichts
Schlusszahlung
("balance payment")
bis 90 Tage nach Einreichung des Endberichts

 

Die Vorfinanzierung dient einem ersten Zahlungsfluss für die Projektumsetzung. Ihre Höhe entspricht zumeist  der durchschnittlichen Förderung einer Berichtsperiode. Sie bleibt bis zur Schlusszahlung im Eigentum der EU-Kommission. Da fünf Prozent der maximalen EU-Förderung von der Vorfinanzierung abgezogen und direkt in den Garantiefonds eingezahlt werden, ist die an den/die Koordinierende überwiesene Summe stets niedriger als der in Artikel 21.2 des Fördervertrages angegebene Betrag.

Mit der/den Zwischenzahlung(en) und der Schlusszahlung werden die in der jeweiligen Berichtsperiode abgerechneten Kosten refundiert, bis die Schwelle von 85 Prozent der maximalen EU-Förderung erreicht ist. 15 Prozent der EU-Förderung (d.h. 10 Prozent „Retention“ und 5 Prozent Rückzahlung aus dem Garantiefonds) werden immer erst zu Projektende ausbezahlt.

Die Förderung wird auf das Konto des/r Koordinierenden überwiesen. Die Einrichtung eines eigenen Projektkontos ist laut Fördervertrag nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Konsortialverträgen dennoch verpflichtend vorgesehen.

Überschreitet die EU-Kommission die für die Zahlungen vorgesehenen Fristen, ohne dass es zu einem offiziellen Zahlungsaufschub (engl. „suspension of the payment deadline or of payments“, siehe Artikel 47 und 48 des Fördervertrages) kommt, hat das Konsortium Anspruch auf Verzugszinsen.

 

Rückforderung durch die EU-Kommission bei der Schlusszahlung

Eine etwaige Rückforderung von zu viel erhaltener Förderung im Rahmen der Schlusszahlung folgt dieser Prozedur:

1. Die EU-Kommission sendet eine schriftliche Vorinformation an den/die Koordinierende:n. 

2. Der/Die Koordinierende muss binnen 30 Tagen ab Erhalt der Information einen Bericht über die Auszahlung(en) an die Projektpartner:innen an die EU-Kommission übermitteln. Darüber hinaus kann er/sie etwaige Anmerkungen (engl. "observations") zu dieser Vorinformation an die EU-Kommission übermitteln.

3. Die EU-Kommission bestätigt die Rückforderung (gegebenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen) und übermittelt eine Benachrichtigung über die zurückzubezahlenden Beträge (in Form einer Zahlungsaufforderung mit Konditionen und Fristen).

4. Danach gibt es zwei Möglichkeiten, je nachdem was der/die Koordinierende gemacht und übermittelt hat:

4.1. Der/Die Koordinierende hat keine Rückzahlung geleistet und auch keinen Bericht über die Auszahlung(en) an die Projektpartner:innen übermittelt - Die EU-Kommission fordert den Betrag vom/n der Koordinierenden zurück.

4.2. Der/Die Koordinierende hat keine Rückzahlung geleistet, aber einen Bericht über die Auszahlung(en) an die Projektpartner:innen übermittelt - Die EU-Kommission identifiziert jene:n Projektpartner:innen, der/die zu viel bekommen hat/haben und verständigt diese:n mittels einer Zahlungsaufforderung (siehe oben).

5. Findet keine Rückzahlung durch den/die Projektpartner:innen statt, holt sich die EU-Kommission die Rückforderung über eine Gegenrechnung mit noch ausständigen Beträgen an die/den betroffene:n Projektpartner:innen und/oder über eine Gegenrechnung mit dem Betrag im Garantiefonds zurück.

Die finanzielle Haftung der Projektpartner:innen ist im Falle einer Rückforderung auf die eigene Schuld, ausgenommen jenen Teil der im Garantiefonds zurückgehalten wird, beschränkt.

Nähere Informationen finden Sie im Annotated Model Grant Agreement, Artikel 44.1

 

Nähere Informationen finden Sie ...

Kontakt

Mag. Martin BAUMGARTNER
Mag. Martin BAUMGARTNER
T 0043577554008
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
Mag. Tamara-Katharina MITISKA
T 0043577554009
Robert WOREL
Robert WOREL
T 0043577554611