Als mögliche Wissensanbieter kommen folgende Arten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtungen in Betracht1:
- Universitäten (UG 2002 idgF und PUG – Privatuniversitätengesetz idgF)
- Fachhochschulen und deren Transferstellen
- Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
- ACR-Institute
Der Wissensanbieter hat darüber hinaus seine primäre Ausrichtung auf Forschung und Entwicklung nachzuweisen (Publikationen, abgewickelte Forschungsprojekte).
Eine entsprechende Qualitätssicherung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung muss nachweislich bei Antragstellung und während der Projektabwicklung vorhanden sein (Drittmittelcontrolling, regelmäßige Evaluierungen, Zertifizierungen etc.).
Für die Eignung als Forschungseinrichtung im Rahmen des Innovationsschecks muss diese auch eine entsprechende wissenschaftliche Expertise in einem für das Unternehmen – insbesondere für Klein- und Mittelunternehmen - geeigneten Forschungsfeld aufweisen.
Arbeiten mittels Innovationsscheck können nur von projektrelevantem, qualifiziertem Personal der jeweiligen Forschungseinrichtung mit entsprechender wissenschaftlicher Expertise im betreffenden Themengebiet durchgeführt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Leitfaden zum Innovationsscheck mit Selbstbehalt unter https://www.ffg.at/programm/InnovationsscheckmitSelbstbehalt
[1] Hinweis: Eingeschränkte Definition des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation 2022 (ABI. C 414 vom 28.10.2022): Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder "Forschungseinrichtung" bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.