Nationale Spezifika in Österreich und deren Handhabung in EU-Projekten

Im Folgenden finden Sie unsere Fragen- und Antwortsammlung zu spezifischen österreichischen Themen sowie zur Steuerbarkeit von EU-Förderungen.

 

Übersicht "Spezifische österreichische Themen"
Datum Frage
15.03.2021 Wie sind Pensionskassenbeiträge in der Personalkostenabrechnung von EU-Projekten zu behandeln? Wann werden Rückstellungen für solche Pensionskassenbeiträge zu förderbaren Kosten in den EU-Forschungsrahmenprogrammen Horizon 2020 und Horizon Europe? 
15.03.2021 Sind freie Dienstnehmer:innen in EU-Projekten abrechenbar?

 

Übersicht "Steuerliche Aspekte von EU-Förderungen in Österreich"
Datum Frage
06.09.2019 Aus welcher österreichischen Rechtsgrundlage ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit von EU-Förderungen?
16.10.2019 Wie sind EU-Förderungen in den Forschungsrahmenprogrammen Horizon 2020 und Horizon Europe einkommensteuerrechtlich in Österreich zu bewerten? 

 

Antworten "Spezifische österreichische Themen"

 

Wie sind Pensionskassenbeiträge in der Personalkostenabrechnung von EU-Projekten zu behandeln? Wann werden Rückstellungen für solche Pensionskassenbeiträge zu förderbaren Kosten in den EU-Forschungsrahmenprogrammen Horizon 2020 und Horizon Europe?         
In der Praxis entstehen solche Kosten tatsächlich, allerdings in manchen Fällen rückwirkend (und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt Rückstellungen). Dies scheint die korrekte Berechnung sehr herausfordernd zu gestalten. Ist diese Situation tatsächlich eine Herausforderung bei der Be- und Abrechnung in diesen EU-Projekten?

Antwort

Pensionskassenbeiträge sind keine Rückstellungen in bilanzieller Hinsicht (ähnlich wie die Mitarbeiter:innenvorsorgekasse), sondern, wie in den Jahreslohnkonten ersichtlich, ein laufender, gleichbleibender Gehaltsbestandteil. Wenn diese Pensionskassenbeiträge vertraglich vorgesehen sind, können diese bei der Personalkostenberechnung berücksichtigt werden.       
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Bei einer frühzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses fällt der Gehaltsbestandteil nicht an und die Kosten heben sich nachträglich auf, allerdings ist dies dann auch auf dem Jahreslohnkonto ersichtlich.

Anders sind Pensions- und Abfertigungsrückstellungen zu behandeln. Rückstellungen sind keine förderfähigen Kosten, da hier keine Zahlungen anfallen, sondern Vorsorgen für künftige Zahlungen gebildet werden, aber nicht sicher ist, ob und in welcher Höhe es zu einer Auszahlung kommen wird.

Bei einer Abfertigung wäre zB die jährliche Dotierung nicht förderfähig, bei der Auszahlung im Falle des Austritts bzw. der Pensionierung könnte theoretisch ein Anteil davon für die Personalkostenberechnung errechnet werden. In der Praxis ist dies den Aufwand in der Regel nicht wert – einige Organisationen verzichteten daher auf die anteilige Berechnung und Einbeziehung von Jubiläums- und Abfertigungszahlungen.

Die Herausforderung liegt nicht in der Berechnung, sondern im Monitoring, da beim Jahreslohnkonto auf den ersten Blick nicht klar ist, ob der Gehaltsbestandteil schon angefallen ist oder noch als Rückstellung behandelt wird. Hat man begrenzte Ressourcen und nicht die Möglichkeit die Förderfähigkeit im Einzelnen laufend zu überprüfen, ist eine generelles Nicht-Ansetzen die „sichere“ Variante (d.h. um zu verhindern, dass im EU-Projekt nicht zu viel abgerechnet wird und im Rahmen eines möglichen Audits sogar ein systematischer Fehler festgestellt wird). Es wird hier auch darauf ankommen, wer die Abrechnungen macht und ob die Personalkostensätze zentral berechnet werden. Sollte die Abrechnung durch die Projektleiter:innen erfolgen, ist es vermutlich die "sicherere" Variante, „Kommt-darauf-an“-Kosten von Anfang an auszuschließen, wenn diese von ungeordnetem Wert sind.

Eine ergänzende Antwort des Research Enquiry Service finden Sie in unserem FAQ-Dokument, Punkt 5.9.8.

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Sind freie Dienstnehmer:innen in EU-Projekten abrechenbar?

Antwort     
Freie Dienstnehmer:innen sind keine Arbeitnehmer:innen im engeren Sinne, weshalb die Personalkosten-Unterkategorie „Employees“ (Artikel 6.2.A.1 MGA) für eine Abrechnung der Kosten nicht in Frage kommt. Die von der EU-Kommission in der Personalkosten-Unterkategorie "Natural persons working under a direct contract" (Artikel 6.2.A.2 MGA) vorgegebenen Kriterien sind bei freien Dienstverträgen nicht erfüllt, da diese Kriterien (insbesondere das Weisungsrecht und das Präsenzerfordernis) in Widerspruch zu österreichischem Recht stehen. 

Dass die Kosten nicht unter der Personalkostenkategorie abrechenbar sind, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese im EU-Projekt überhaupt nicht abgerechnet werden können - Sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Kategorie "Other goods and services" (Horizon 2020: Artikel 6.2.D.3 MGA) bzw. "Other goods, works and services" (Horizon Europe: Artikel 6.2.C.3 MGA) vorliegen, sind die Kosten in dieser Kategorie förderbar.

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Antworten "Steuerliche Aspekte von EU-Förderungen in Österreich"

 

Aus welcher österreichischen Rechtsgrundlage ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit von EU-Förderungen?

Antwort des BMF

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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Wie sind EU-Förderungen in den Forschungsrahmenprogrammen Horizon 2020 und Horizon Europe einkommensteuerrechtlich in Österreich zu bewerten?

Antwort des BMF

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung konkreter, wenngleich abstrahierter Abgabensachverhalte ausschließlich den zuständigen Finanzämtern obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu darüber hinausgehenden Rechtsfragen Stellung nehmen kann.    
Vorbehaltlich dessen kann zu Ihrer Anfrage unverbindlich wie folgt Stellung genommen werden:

Für die steuerliche Behandlung von zugewendetem Geld ist zu untersuchen, wer die Geldleistung erbracht hat, in welcher Stellung der/die Geldgebende zum/r Geldempfangenden steht und wofür die Geldleistung erbracht wurde.   
Eine Geldzuwendung, die der/die Zuwendungsempfangende aus betrieblichem Anlass erhält, bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und ist grundsätzlich eine sofort steuerpflichtige Betriebseinnahme. Geldzuwendungen sind nur dann steuerbefreit, wenn die Steuerbefreiung ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (insb. nach § 3 EStG 1988).

Näheres finden Sie in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 Rz 2539 ff. unter findok.bmf.gv.at (auf der linken Seite unter 'Richtlinien').

Stipendien, die im Rahmen des EU-Mobilitätsprogrammes (6. Forschungsrahmenprogramm: HRM/Human Resources and Mobility, 7. FRP: People, Horizon 2020: Marie Sklodowska-Curie Maßnahmen) gewährt werden, stellen infolge der Weisungsgebundenheit, der organisatorischen Eingliederung sowie der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung des Stipendiaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern die Vergabe des Stipendiums an einen Ausbildungsauftrag an das gastgebende Institut anknüpft.

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