Das Gewinnverbot gilt für alle Projekte in Horizon 2020. Die EU-Kommission definiert bestimmte Einnahmen, die als solche im Rahmen des Endberichts angegeben werden müssen.
Als Einnahmen gelten:
- durch das Projekt erzielte Einnahmen (z.B. durch Konferenzgebühren, Verkauf von Geräten)
- finanzielle Zuwendungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind
- kostenlose Sachleistungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind und als förderfähige Kosten abgerechnet werden
Keine Einnahmen sind etwa:
- durch Projektergebnisse erzielte Einnahmen (z.B. Einnahmen durch den Verkauf geistigen Eigentums)
- finanzielle Zuwendungen Dritter, die zur Abdeckung nicht-förderfähiger Kosten verwendet werden dürfen
- finanzielle Zuwendungen Dritter, die für das Projekt zweckgewidmet sind und keine Rückzahlungsverpflichtung des nicht verbrauchten Betrages am Projektende besteht
- finanzielle Zuwendungen eines/r Projektpartners/in an eine:n andere:n Projektpartner:in desselben Projekts
- kostenlose Sachleistungen Dritter, die nicht für das Projekt zweckgewidmet sind
Einnahmen sind im Endbericht anzugeben. Bei der Schlusszahlung berücksichtigt die EU-Kommission, ob es durch die Einnahmen zu einem Gewinn auf Ebene des Konsortiums (NICHT auf Projektpartner:innen-Ebene!) gekommen ist:
Sind die genehmigte EU-Förderung und die Einnahmen zusammen höher als die gesamten förderfähigen Kosten des Projekts, kommt es zu einer entsprechenden Reduktion der Förderung.
Das Konsortium kann im Konsortialvertrag beispielsweise regeln, dass jene:r Projektpartner:in, der/die die Einnahmen erzielt hat, eine etwaige Förderkürzung alleine trägt.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Grant Agreement (AGA), Artikel 5.3.