Die Abschreibungsraten sind nach der üblichen internen Praxis des Beneficiary unter Beachtung sämtlicher nationaler sowie internationaler Regeln und Standards zu be- und pro Berichtsperiode abzurechnen. Es ist nur jener Teil der Abschreibungskosten im Projekt abrechenbar, der auf die tatsächliche Nutzung während der Projektlaufzeit entfällt.
Zu den erstattungsfähigen Kosten für Ausstattung, Infrastruktur und sonstiges Anlagevermögen zählen auch die Nebenkosten, die notwendig sind, um die Voraussetzungen für deren Verwendung zu schaffen (Vorbereitung des Standortes, Zustellung, Einbau etc.). Die Zeiten, in denen die Ausstattung, die Infrastruktur oder das sonstige Anlagevermögen für das Projekt benutzt wird, sind zu dokumentieren und, wenn nötig, nachzuweisen.
Wird die Ausstattung, die Infrastruktur oder das sonstige Anlagevermögen nicht gekauft, sondern gemietet/geleast, sind Mietkosten bzw. Leasingraten erstattungsfähig, sofern sie der üblichen Praxis des Beneficiary entsprechen und nicht die Anschaffungskosten übersteigen (d.h. nicht höher als die Abschreibungskosten von ähnlicher Ausstattung, Infrastruktur oder ähnlichem sonstigen Anlagevermögen sind). Nicht erstattungsfähige Kosten (z.B. Finanzierungskosten) sind herauszurechnen.
Sofern dies im GA explizit vorgesehen ist, können die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Ausstattung, der Infrastruktur oder des sonstigen Anlagevermögens abgerechnet werden. Zusätzlich muss die Ausstattung, die Infrastruktur oder das sonstige Anlagevermögen entweder speziell für das Projekt angeschafft worden sein oder als Teil einer Projektaufgabe ("task") laut Projektbeschreibung (Annex 1) hergestellt werden.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Grant Agreement (AGA), Artikel 6.2.C.2.