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Inhaltsverzeichnis
QUICK FACTS
QUICK FACTS ZUR EINREICHUNG
ALLGEMEINES
1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen
FÖRDERGEGENSTAND - FAHRZEUGE
2. Was ist förderbar?
3. Welche Fahrzeugklassen werden gefördert?
4. Was ist bei der Fahrzeugzulassung zu beachten?
5. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?
6. Was bedeutet „Mehrkosten“?
7. Welche Antriebsarten von Nutzfahrzeugen werden gefördert?
8. Was ist nicht förderbar?
FÖRDERGEGENSTAND – INFRASTRUKTUR
9. Was ist förderbar?
10. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?
11. Wie sollen Planungs- und Umsetzungskosten nachgewiesen werden?
12. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem im Vergleich zu privatem Grund im Rahmen der Förderung?
13. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?
14. Was ist nicht förderbar?
FINANZIERUNG
15. Allgemeines zur Finanzierung
16. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing, Mietkauf und Kredit?
17. Ist eine Finanzierung über Kredit gleichzusetzen mit einem Barkauf?
PROJEKTLAUFZEIT
18. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?
19. Welche Auswirkungen hat der Projektstart auf den Zeitplan für Zwischen- und Endberichte sowie auf Auszahlungen?
20. Wann ist das Projekt zu Ende?
21. Was passiert nach dem Ende der Projektlaufzeit? (Betriebs- und Behaltepflicht)
FÖRDERUNG
22. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?
23. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?
24. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?
FÖRDERNEHMENDE
PROJEKT
26. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
27. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?
28. Gibt es technologische Schwerpunkte?
29. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?
ABLAUF DER ENIN FÖRDERUNG
30. Wie läuft die ENIN Förderung ab?
31. Was ist bei Beratungsgesprächen zu beachten?
BEWERTUNG
32. Wie werden die Förderanträge bewertet?
33. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?
WEITERE FAQs
34. Änderungen im Projekt nach Förderzusage
35. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
36. Was sind die ökologischen Bedingungen
37. Was mache ich, wenn ich die Mindestprojektgröße bei N1 Fahrzeugen nicht erreichen kann?
38. Was muss ich bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst und Bauleistungen beachtet werden?
39. Werden E-Stapler oder Ähnliches im Rahmen der ENIN Förderung gefördert?
40. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für E-Fahrzeuge und der entsprechenden Ladeinfrastruktur?
41. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?
42. Handelt es sich bei dem Förderprogramm ENIN um eine De-Minimis Beihilfe?
43. Werden auch Terminalzugmaschinen gefördert?
44. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
45. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit ENIN-Förderungen aus?
46. Benötige ich einen externen Berater, um die Förderung zu beantragen und im späteren Verlauf die Berichte zu erstellen?
QUICK FACTS
Die Quick Facts bieten eine kompakte Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen zum Förderprogramm. Für vertiefende Details scrollen Sie bitte zum entsprechenden Abschnitt auf dieser FAQ-Seite.
Förderbare Kosten: Jegliche vor Einreichung des Förderantrags angefallenen Kosten sind NICHT förderbar!
Förderfähige Fahrzeuge: N1, sowie Fahrgestell von N2, N3, Sonderfahrzeuge N2 und N3 als auch dazugehörige emissionsfreie Anhänger/Aufbauten. Hier finden Sie eine genaue Definition der Klasse N.
Vergleichsangebote: Zu Vergleichszwecken sind nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) für Fahrzeuge desselben Typs und gleicher Antriebstechnologie einzuholen. Dasselbe gilt auch für ggfs. eingereichte Ladeinfrastruktur oder sonstige beauftragte Drittleistungen (beachten Sie hierzu den Ausschreibungsleitfaden Kap. 7.4).
Die Angebote müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen, sondern sollten vor der rechtsverbindlichen Bestellung (unumkehrbare Schritte der Beschaffung) eingeholt und bei Anfrage (z.B. im Zuge der Berichtsprüfung, Prüfung vor Ort, ...) vorgelegt werden können.
Projektstart: Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart ist der Tag nach der Einreichung. Ab diesem Zeitpunkt können Kosten geltend gemacht werden. Projektstart ist gekennzeichnet durch das Anfallen genehmigter Kosten für das ENIN Projekt bzw. durch die Beauftragung von Fahrzeugbestellungen oder durch die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen. Der Projektstart Ihres Förderprojekts wird im Fördervertrag mit der FFG festgehalten.
Projektlaufzeit: für die 1. bis 5. Ausschreibung max. bis 31.12.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können förderfähige Kosten geltend gemacht werden. Bis spätestens zum 31.12.2025 ist auch der Endbericht zu legen (betrifft die 1. bis 5. Ausschreibung). Für Projekte ab der 6. Ausschreibung wird es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten geben.
Betriebs- und Behaltepflicht: dauert 5 Jahre und startet mit Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur.
Monitoring: dauert 5 Jahre und startet mit Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens 31.12.2025). Im jährlichen Monitoringbericht wird die 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht überprüft.
Finanzierung: Die Finanzierungsart muss vor Projektbeginn feststehen und die dafür erforderlichen Unterlagen schon unterschriftsreif vorhanden sein.
Projektumsetzung: Nur der Fördernehmende, der den Antrag im eCall stellt, darf das Projekt umsetzen. Die Umsetzung des Projekts muss gemäß den Angaben im Antrag erfolgen.
Fahrzeugzulassung: Es gilt: Antragsteller:in = Fördernehmer:in = Zulassungsbesitzer:in
Projektänderungen:
- Im Zuge der Vertragserstellung kann der Projektstart (nur in die Zukunft änderbar) und das Projektende noch angepasst werden.
- Eine Änderung der Fahrzeugklasse bzw. -kategorie ist nicht möglich. Achten Sie auf die Gewichtsunterscheidung bei Fahrzeugen der Klasse N3 bis inkl. 18t und über 18t. Entscheidend ist das höchstzulässige Gesamtgewicht des emissionsfreien Fahrzeugs. Informieren Sie sich vorab über die passende Fahrzeugklasse/-kategorie. Ein dieselbetriebenes Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht unter 18t bedeutet nicht automatisch, dass das emissionsfreie Fahrzeug auch unter 18t Gesamtgewicht haben muss.
- Eine Änderung der Fahrzeuganzahl ist ggf. möglich.
- Eine Änderung der Rechtsform des Antragstellers ist nicht möglich.
- Sonderfahrzeuge: Eine Änderung der Art des Aufbaus ist nicht möglich.
Mietkauf/Leasing/Kredit: Grundsätzlich zulässig, wenn Eigentum während der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht begründet wird (Stichwort: Vollamortisationsleasing). Um die volle Förderung zu erhalten, müssen zumindest die Mehrkosten der Investition bis zum Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens bis 31.12.2025) in Form von Anzahlung und Raten angefallen = bezahlt sein, ansonsten können diese nicht geltend gemacht werden. Detailliertere Informationen bzgl. Kreditfinanzierung finden Sie ab Frage 15.
Kombinierter Verkehr (KV) ist die Verlagerung der Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff, die Haupttransportstrecke wird dabei auf der Schiene/Schriff zurückgelegt. Als Nachweis dient der Sendenachweis. Für Projekte mit Bezug zu KV kann die Förderungsquote der Infrastruktur auf 60 % der Investitionskosten erhöht werden.
Antragstellung: Im eCall der FFG. Kosten können nach Einreichung geltend gemacht werden. Der Projektbeginn wird im Fördervertrag festgehalten.
Beschaffungen: Wenn Sie im Rahmen Ihres FFG-Projektes Beschaffungen planen bzw. durchführen gelten dafür Regelungen, die unbedingt einzuhalten sind. Füllen Sie dazu die entsprechende Checkliste aus und laden diese zum ersten Zwischenbericht in den eCall hoch. Weitere Details zum Unterpunkt "russische Beteiligungen" siehe Frage 45.
Sonderfahrzeugliste: Bitte beachten Sie die aktualisierte Liste der Sonderfahrzeuge, diese wurde an die Liste aus dem Ausschreibungsleitfaden der 8. Ausschreibung angeglichen. Die wichtigsten Änderung sind, die Liste ist jetzt "exemplarisch" und nicht mehr "taxativ", "Kühlfahrzeuge" wurden als Beispiel für förderfähige Sonderfahrzeuge ergänzt.
Berichtslegung: Bei der Berichtslegung (zB Zwischenbericht) können nur bereits bezahlte Kosten abgerechnet werden (als Nachweis dient zB ein Zahlungsbeleg, etc.). Zwischenberichte müssen einmal jährlich gelegt werden und können auch ohne Kosten eingereicht werden.
Laufzeit des ENIN Förderprogramms: Das ENIN Förderprogramm wird voraussichtlich bis inkl. 2026 fortgeführt.
QUICK FACTS ZUR EINREICHUNG
Um die Einreichung reibungslos zu gestalten, befolgen Sie bitte die folgende Vorgehensweise:
- Projektplanung: Überlegen Sie sich genau, wie viele Fahrzeuge und welche Infrastruktur Sie anschaffen möchten und wie diese eingesetzt werden soll. Orientieren Sie sich dabei an der Projektskizze. Nur Projekte, die realistisch und in naher Zukunft umgesetzt werden, können eine Förderung erhalten.
- Informationszusammenstellung: Sobald Sie alle relevanten Informationen zusammengetragen haben, nehmen Sie am besten Kontakt mit uns auf, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
- eCall-Registrierung: Gleichzeitig können Sie sich im eCall registrieren. (Dabei müssen unter anderem die Bilanzen der letzten drei Jahre hochgeladen werden, …)
- eCall-Ausfüllen: Nach der Registrierung füllen Sie alle vorgesehenen Felder im eCall vollständig aus und senden den Antrag ab.
- Tipps zur Antragstellung im eCall: Bei der Antragstellung ist es entscheidend, dass Ihr Konzept schlüssig ist und einen klaren roten Faden aufweist. Beschreiben Sie gerne Aktivitäten, die Sie bereits im Rahmen von emissionsfreien Projekten durchgeführt haben, wie zum Beispiel Schulungen oder die Nutzung von E-PKWs, etc.
Die Jury kann nur das Geschriebene bewerten. Achten Sie daher darauf, dass alles klar und verständlich beschrieben ist. Beantworten Sie die im Hilfetext gestellten Fragen und nutzen Sie die zur Verfügung stehende Zeichenanzahl gerne aus.
Falls Sie zusätzliche Unterlagen wie Auswertungen, etc. haben, erwähnen Sie diese bitte im Text und fügen diese unter Anhänge hinzu. - Ausschreibungsende beachten: Achten Sie darauf, den Antrag vor dem Ausschreibungsende einzureichen.
ALLGEMEINES
1. ENIN Förderprogramm – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastrukturen
Das Förderprogramm „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf nicht-fossil betriebene Nutzfahrzeuge (N1, N2, N3) sowie bei der Errichtung der für diese Nutzfahrzeuge erforderlichen Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur.
Insgesamt sind € 365 Mio. Förderung für das ENIN Programm vorgesehen. Das ENIN Förderprogramm wird voraussichtlich bis inkl. 2026 fortgeführt.
Die Budgets sind in einzelne Ausschreibungen aufgeteilt:
- 1. AS € 35 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 2. AS € 50 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 3. AS € 14 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 4. AS € 10 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 5. AS € 4 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3,
- 6. AS € 11 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 7. AS € 22 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge,
- 8. AS € 12 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3,
- 9. AS € 11 Mio. für N1-Fahrzeuge,
- 10. AS € 22 Mio. für N2 und N3-Fahrzeuge
- 11. AS € 12 Mio. für Sonderfahrzeuge der Klasse N2 und N3.
Ausschreibungen im Rahmen des ENIN Förderprogramms finden in Form eines wettbewerblichen Verfahrens statt. Alle zeitgerecht eingereichten Projekte werden im Zuge einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertung der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge. Je nach Höhe der ausgeschriebenen Fördersumme werden die besten Projekte gefördert.
Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich. Getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.
Die Unterlagen des Kick-off sind auf der Webseite zum Download verfügbar: ENIN Kickoff 2023, ENIN Kickoff 2024 für die dritte Ausschreibungsrunde und ENIN Kickoff 2024 für die vierte Ausschreibungsrunde.
FÖRDERGEGENSTAND - FAHRZEUGE
2. Was ist förderbar?
Förderbar sind 80% der Mehrkosten für den Kauf von emissionsfreien Nutzfahrzeugen.
Förderbare Fahrzeuge:
Fahrzeugklassen: N1, N2, N3
- Typen: Neufahrzeuge, Tageszulassungen wie Vorführ-, Service- und Funktionsfahrzeuge
- Erstzulassung: Muss beim Händler vor maximal 12 Monaten erfolgt sein (ab der 6. Ausschreibung maximal 15 Monate)
- Keine vorherige Förderung: Fahrzeuge dürfen keine Förderung aus dem Aktionspaket „E-Mobilität“ des Bundes erhalten haben
Umrüstung:
- Ab der 4. Ausschreibung wird auch die Umrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 auf emissionsfreien Antrieb gefördert.
Zulassung:
- Fahrzeuge müssen eine österreichische Straßenzulassung haben, außer sie werden im Werksverkehr an einem Terminal für kombinierten Verkehr eingesetzt.
Kombinierter Verkehr:
- Bedeutet, dass der überwiegende Teil der Strecke in einer intermodalen Ladeeinheit (z.B. Container, Wechselaufbauten, Sattelanhänger oder LKW bei Rollender Landstraße) mit der Eisenbahn, dem Binnenschiff oder im Kurzstreckenseeverkehr zurückgelegt wird.
- Der Vor- und Nachlauf auf der Straße wird so kurz wie möglich gehalten
3. Welche Fahrzeugklassen werden gefördert?
Gefördert werden grundsätzlich emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.
- N1: Ab 10 Fahrzeugen, Förderung des ganzen Fahrzeugs. Dabei werden pauschal 36% der Nettoanschaffungskosten gefördert, unabhängig von der Ausstattung des Fahrzeugs. Achtung: Ist das N1-Fahrzeug schwerer als 3,5 Tonnen, fällt es in die Fahrzeugklasse N2.
- N2 und N3: Förderung des Fahrgestells und der Aufbauten, wenn diese CO2 einsparen. Auch elektrisch betriebene Nebenaggregate, Aufbauten oder verbundene Geräte (maximal eine Einheit pro emissionsfreiem Nutzfahrzeug) werden gefördert. Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 werden 80% der Mehrkosten für die emissionsfreien Fahrzeuge bzw. 80% der Umrüstungskosten des emissionsfreien Antriebsstrangs gefördert.
Bitte beachten Sie: Nach der Förderzusage kann die eingereichte Fahrzeugklasse nicht mehr geändert werden. Gefördert werden die tatsächlich angefallenen und bezahlten Kosten während der Projektlaufzeit laut Fördervertrag. Die im Antrag eingereichten Kosten bilden die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme.
4. Was ist bei der Fahrzeugzulassung zu beachten?
- Die Fahrzeugzulassung muss in Österreich erfolgen.
- Die Fahrzeuge müssen auf den Fördernehmenden zugelassen werden.
- Antragsteller:in = Fördernehmer:in = Zulassungsbesitzer:in
5. Was muss bei der Einholung von Angeboten beachtet werden?
- Zu Vergleichszwecken müssen mehrere Angebote desselben Typs und Antriebstechnologie eingeholt werden. Dasselbe gilt auch für ggfs. eingereichte Ladeinfrastruktur oder sonstige beauftragte Drittleistungen.
- Die Angebote müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen, sondern sollten vor der rechtsverbindlichen Bestellung (rechtlich unumkehrbare Schritte der Beschaffung) eingeholt und bei Anfrage (z.B. im Zuge der Berichtsprüfung, Prüfung vor Ort, ...) vorgelegt werden können.
- Beachten Sie zudem folgende Informationen: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-und-vergaben. Im Zuge der Berichtslegung ist die Beschaffungs-Checkliste auszufüllen und hochzuladen. Für weitere Details zum Unterpunkt „russische Beteiligungen“ siehe Frage 45.
6. Was bedeutet „Mehrkosten“?
- Für N1-Fahrzeugen:
Eine Marktanalyse hat gezeigt, dass emissionsfreie N1-Fahrzeuge etwa 45% teurer sind als konventionell betriebene N1-Fahrzeuge. Die Mehrkosten für N1-Fahrzeuge betragen daher 45% der Nettoanschaffungskosten. Im Rahmen des ENIN-Programms werden 80% dieser Mehrkosten gefördert, was zu einer pauschalen Förderquote von 36% der Nettoanschaffungskosten führt.
- Für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3:
Der Förderbetrag wird als Differenz zwischen dem Nettokaufpreis des emissionsfreien Fahrzeugs (laut rechtsgültigem Kaufvertrag) und dem durchschnittlichen Nettokaufpreis eines vergleichbaren konventionellen Referenzfahrzeugs der Klasse Euro VI berechnet. Diese Referenzwerte basieren auf den durchschnittlichen Marktpreisen und werden im Rahmen der Ausschreibungen festgelegt (siehe entsprechenden Ausschreibungsleitfaden).
- Für Sonderfahrzeuge:
Bei der Antragstellung muss ein Vergleichsangebot eines konventionell angetriebenen Fahrzeugs im eCall hochgeladen werden, das zur Berechnung der Förderung herangezogen wird.
Alle Referenzpreise sind Nettopreise.
7. Welche Antriebsarten von Nutzfahrzeugen werden gefördert?
Gefördert werden:
- Batterie-elektrische Nutzfahrzeuge: Diese werden rein elektrisch und ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug betrieben.
- Oberleitungs-Nutzfahrzeuge: Diese beziehen ihren Fahrstrom über Stromabnehmer aus einer Oberleitung über der Fahrbahn. Für oberleitungsfreie Strecken müssen sie ebenfalls batterie-elektrisch und somit emissionsfrei betrieben werden.
- Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb (H2-Nutzfahrzeuge): Diese werden ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug angetrieben.
- Hybride Nutzfahrzeuge: Diese kombinieren die oben genannten Technologien, z.B. Batterie mit Oberleitung.
Die Technologien (Batterie-elektrische Fahrzeuge, Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge, Oberleitungsfahrzeuge) werden gleichwertig behandelt.
8. Was ist nicht förderbar?
- Fahrzeugtypen:
- (Plug-In) Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit fossilem Range Extender
- Gasbetriebene Fahrzeuge
- Fahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, z.B. Hubkolbenmotoren
- Kostenarten:
- Laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen
- Betriebskosten
- Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen, z.B. fossile Fahrzeugheizungen
- Anschaffungsbedingungen:
- Fahrzeuge, die bereits vor der Antragstellung kostenpflichtig bestellt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Mindestanzahl von 10 Fahrzeugen bei N1-Projekten (ab der 6. Ausschreibung). Es können nur Anschaffungen berücksichtigt werden, die nach der Einreichung des Projekts getätigt werden.
- Betriebs- und Behaltepflicht:
- Bei der 3., 4. und 5. Ausschreibung dürfen geförderte Fahrzeuge während der Betriebs- und Behaltepflicht nicht weiter verleast oder vermietet werden.
- Bei der 3., 4. und 5. Ausschreibung dürfen geförderte Fahrzeuge während der Betriebs- und Behaltepflicht nicht weiter verleast oder vermietet werden.
FÖRDERGEGENSTAND - INFRASTRUKTUR
9. Was ist förderbar?
- 40% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur
- 60% Förderung der Netto-Anschaffungskosten für Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs
Es muss ein unmittelbarer räumlicher/technischer Zusammenhang zur Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen bestehen (die Anschaffung von Betankungsinfrastruktur ohne die Anschaffung von Fahrzeugen ist NICHT förderbar).
10. Welche Bestandteile der Ladeinfrastruktur sind förderfähig?
Als Bestandteil der Ladeinfrastruktur sind Investitionen in mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkt, Transformer, Übergabestation, Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses sowie Pufferspeicher) förderfähig.
Als Bestandteil der Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Brennstoffzellen-Lkw nach dem E-MoG sind Investitionen in Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) und fest installierte Wasserstoff-Tankstellen förderfähig.
Dazu können je nach Konfiguration gehören: Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und Trailer. Um wasserstoffführende Teile wie Speicher und Verdichter vor mechanischer Beschädigung (bspw. durch Durchgangsverkehr) zu schützen, sind auch Maßnahmen wie Poller und Schutzwände förderfähig.
11. Wie sollen Planungs- und Umsetzungskosten nachgewiesen werden?
Diese sind nachzuweisen durch:
- Lieferantenrechnungen
- Drittleisterrechnungen
12. Welche Anforderungen gelten bei der Bereitstellung von Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem, im Vergleich zu privatem Grund, im Rahmen der Förderung?
Grundsätzlich ist eine „optimale“ Ausnutzung der geförderten Investitionsgüter aus wirtschaftlichen Gründen sowohl im Sinne des Fördergebers als auch der Fördernehmenden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf öffentlichem Grund muss Dritten zu marktüblichen Preisen und Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Lade- und Betankungsinfrastruktur auf dem Betriebsgelände der Fördernehmenden soll, soweit sie sich an öffentlich zugänglichen Orten befindet, nach Möglichkeit Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dadurch keine Nutzungskonflikte mit dem „Hauptnutzer“ entstehen und die Nutzung durch Dritte zu marktüblichen Preisen und Konditionen erfolgt.
13. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?
- Planungskosten des Gesamtkonzeptes (Drittleisterkosten)
- Planung und Errichtung von Ladestellen/H2 Tankstellen inkl. der erforderlichen Baumaßnahmen im unmittelbaren Umfeld
Die "spezifischen förderbaren Kosten" werden im ENIN Ausschreibungsleitfaden aufgelistet.
14. Was ist nicht förderbar?
- Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen). Fördermöglichkeiten für Photovoltaik finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/umwelt_und_klima/energie_und_ressourcen_sparen/1/Seite.2430320.html
- Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers/Elektrizitätsanbieters liegen
- Netzanschlusskosten
- Eigenleistungen
- Garagen, Depots & Werkstätten
- Schulungskosten
- Finanzierungskosten, Geldverkehrs- und Mahnspesen
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen gegeben ist.
- Infrastruktur ist nicht ohne Anschaffung emissionsfreier Nutzfahrzeuge förderbar.
- Es können nur Kosten gefördert werden, die nach der Antragsstellung anfallen. Vor Einreichung bereits beauftragte oder errichtete Infrastrukturkosten sind somit nicht förderfähig.
- Begleitende Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Nutzfahrzeugen und Infrastruktur werden nicht gefördert, außer diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ankauf der Nutzfahrzeuge (z.B.: extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie).
- Netzzutritts- und –zugangsentgelte (auch die Erhöhung der Anschlussleistung ist Bestandteil des Netzzutrittsentgelts) sind gesetzlich vorgegebene Entgelte (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) und somit nicht förderbar.
Es ist davon auszugehen, dass es für die Anschaffung der Infrastruktur und die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge jeweils einer eigenen Ausschreibung (bzw. öffentlichen Ausschreibung nach Bundesvergabegesetz) durch die Förderungswerber:innen bedarf. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge und die dazugehörige Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Nutzfahrzeuge ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.
FINANZIERUNG
15. Allgemeines zur Finanzierung
- Die Durchführung des Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen.
- Die Finanzierungform ist vor Projektbeginn festzulegen und im Förderantrag zu beschreiben.
- Mögliche Formen der Finanzierung sind: Leasing, Kreditfinanzierung (Darlehensfinanzierung, Barkauf über Kreditfinanzierung), Mietkauf. Erst nachdem der Fördernehmende die Kosten bezahlt hat, erfolgt die Auszahlung der Förderung in entsprechender Höhe. Unabhängig von der Finanzierungsform muss am Fördergegenstand innerhalb der Betriebs- und Behaltepflicht vollständiges Eigentum erworben werden.
16. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing, Mietkauf und Kredit?
16.1. Zeitleiste für die Finanzierung mit Leasing/Mietkauf/Kredit:
(Im Rahmen der Kreditfinanzierung ist die nachfolgende Grafik relevant, wenn die Kreditvereinbarung so gestaltet wurde, dass das Kreditinstitut direkt an den Händler überweist und der Fördernehmende nur die Kreditraten als Zahlungsfluss nachweisen kann, so können auch nur diese bezahlten Kreditraten als förderbare Kosten mit den Berichten geltend gemacht werden. In diesem Fall ist es besonders wichtig die Höhe der Raten so zu gestalten, dass die förderfähigen Mehrkosten des Fahrzeugs innerhalb der Projektlaufzeit in Form von Raten und ggf. Anzahlung/Vorauszahlung/Abschlagszahlung anfallen, um die volle Förderung abrufen zu können.)
16.2. Leasing, Mietkauf, Kredit und der Eigentumserwerb:
- Förderfähigkeit: Leasingnehmende, Mietkaufnehmende oder Kreditnehmende müssen innerhalb der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht Eigentum am jeweiligen Investitionsgut erwerben. Bei Leasingverträgen bedeutet dies, dass während der Laufzeit eine Vollamortisation erreicht werden muss, sodass der gesamte Wert des Leasingobjekts abbezahlt ist.
- Betriebs- und Behaltepflicht: Diese beginnt ab der Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens am 31.12.2025).
- Vertragsende: Der Leasing-, Mietkauf- oder Kreditvertrag muss spätestens vor dem Auslaufen der Betriebs- und Behaltepflicht enden.
16.3. Allgemeine Grundsätze für förderfähige Kosten:
- Nachweis der Mehrkosten: Um die volle Förderung zu erhalten, müssen zumindest die Mehrkosten der Investition durch Anzahlungen und Leasingraten, Mietkaufraten oder Kreditraten während der Projektlaufzeit nachgewiesen werden = bezahlt sein.
- Definition der Mehrkosten: Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis des emissionsfreien Nutzfahrzeugs und dem Referenzwert eines konventionell betriebenen Fahrzeugs (siehe entsprechenden Ausschreibungsleitfaden).
- Förderbare Kategorien: Nur Kosten in förderbaren Kategorien werden anerkannt.
- Zeitpunkt der Kostenentstehung: Kosten müssen nachweislich nach Einreichung des Vorhabens und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sein und vom Fördernehmenden bezahlt worden sein.
16.4. Berechnung der Mehrkosten bei Leasing, Mietkauf und Kredit:
- Basis der Berechnung: Mehrkosten werden auf Basis der Anschaffungskosten des Fahrzeugs berechnet.
- Ausschlüsse: Anschaffungskosten beinhalten weder Verzinsung noch Gebühren.
16.5. Zeitlicher Rahmen für förderfähige Kosten:
- Förderzeitraum: Förderfähige Kosten müssen bis zum Projektende (für die 1. bis 5. Ausschreibung spätestens bis 31.12.2025) in Form von Anzahlung und Leasingraten, Mietkaufraten oder Kreditraten angefallen und vom Fördernehmenden bezahlt sein.
- Kostenentstehung: Nur tatsächlich entstandene=bezahlte Kosten im Projektzeitraum werden gefördert.
16.6. Nutzung von geleasten, gemieteten (Mietkauf) oder kreditfinanzierten Nutzfahrzeugen:
- Exklusive Nutzung: Geleaste, gemietete (Mietkauf) oder kreditfinanzierte Nutzfahrzeuge dürfen ausschließlich von den Förderungsnehmenden (Leasingnehmer:innen, Mietkäufer:innen oder Kreditnehmer:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.
- Verbot von Vermietung: Vermietung und das Weiterverleasen geförderter Fahrzeuge ist nicht gestattet.
16.7. Beschaffung über Hersteller oder Leasing-/Mietkauf-/Kreditgesellschaften
- Beschaffungswege: Fahrzeuge können entweder über Hersteller oder Leasing-/Mietkauf-/Kreditgesellschaften angeschafft werden.
- Förderungsempfänger: Gefördert wird der/die Leasingnehmerin, der/die Mietkäuferin oder der/die Kreditnehmerin
16.8. Beispielrechnung für Leasing, Mietkauf und Kreditfinanzierung
- Mehrkostenberechnung: Auf Basis der Anschaffungskosten werden die Mehrkosten für die Anschaffung eines emissionsfreien Fahrzeugs und die daraus resultierende Förderung (80% der Mehrkosten bzw. 36% der Nettoanschaffungskosten für N1-Fahrzeuge) berechnet.
- Nachweis der Mehrkosten: Um die volle Förderung zu erhalten, müssen zumindest die Mehrkosten der Investition durch Leasingraten, Mietkaufraten oder Kreditraten während der Projektlaufzeit nachgewiesen=bezahlt werden.
- Förderhöhe: Von den während der Projektphase anfallenden Kosten (z.B.: Mietvorauszahlung, monatliche Raten) werden jeweils 80% (bzw. 36% der Nettoanschaffungskosten für N1-Fahrzeuge) gefördert, bis die Gesamtfördersumme erreicht ist.
- Kosten nach Projektende: Zahlungen, die nach Projektende anfallen, sind allein von der/dem Förderungsnehmer zu tragen.
17. Was ist bei Kreditfinanzierung zu beachten?
Erfolgt die Überweisung der gesamten Kreditsumme durch das Kreditinstitut auf das Konto des Fördernehmenden (kann auch ein Kreditkonto der Bank sein, welches dem Fördernehmenden eindeutig zugewiesen werden kann), gefolgt vom Kauf des Investitionsguts durch den Fördernehmenden beim Händler oder Dienstleister, kann die gesamte Fördersumme bei nächster Berichtslegung abgerechnet werden. In diesem Fall gab es einen direkten Zahlungsfluss vom Fördernehmenden zum Händler.
Wenn das Investitionsgut jedoch direkt durch das Kreditinstitut beim Händler bezahlt wird und der Fördernehmende ausschließlich Raten beim Kreditinstitut begleicht, können nur diese Raten/Zahlungen abgerechnet werden, da keine weiteren Zahlungen direkt vom Konto des Fördernehmenden erfolgt sind. In diesem Fall sollten mindestens die Mehrkosten in Form von Ratenzahlungen/Anzahlungen/Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen während der Projektlaufzeit angefallen sein, um die gesamte Förderung in Anspruch nehmen zu können.
PROJEKTLAUFZEIT
18. Wann kann mit dem Projekt gestartet werden?
- Es ist wichtig, zwischen dem Projektstart in Ihrem Unternehmen, den Sie flexibel wählen können, und dem Projektstart für den Förderungszeitraum zu unterscheiden. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart im Förderungszeitraum ist der Tag nach der Einreichung des Förderungsansuchens im eCall der FFG. Ab diesem Zeitpunkt werden entstehende Kosten als förderfähig betrachtet.
- Der Projektstart des Förderprojekts wird im Fördervertrag mit der FFG festgehalten.
- Der Projektstart ist gekennzeichnet durch das Anfallen genehmigter Kosten für das ENIN Projekt bzw. durch die Beauftragung von Fahrzeugbestellungen oder durch die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen.
- Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B.: verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind (z.B.: die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.
19. Welche Auswirkungen hat der Projektstart auf den Zeitplan für Zwischen- und Endberichte sowie auf Förderauszahlungen?
Der Projektstart legt fest, ab wann Kosten im Förderzeitraum geltend gemacht werden können und hat somit Einfluss auf die Anzahl und Termine (für Zwischen -und Endbericht) Ihrer Projektberichte. Zudem erfolgt auch die Auszahlung der Fördermittel immer nach Berichtslegung und entsprechender Prüfung. Projektstart ist gekennzeichnet durch das Anfallen genehmigter Kosten für das ENIN Projekt bzw. durch die Beauftragung von Fahrzeugbestellungen oder durch die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen.
20. Wann ist das Projekt zu Ende?
- Die maximale Projektlaufzeit für die 1. bis 5. ENIN Ausschreibung erstreckt sich bis zum 31.12.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Fahrzeuge geliefert und die Infrastruktur vollständig errichtet worden sein.
- Der Endbericht ist für Projekte aus der 1. bis zur 5. Ausschreibung bis spätestens 31.12.2025 zu legen.
- Für Projekte ab der 6. Ausschreibung wird es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten geben.
21. Was passiert nach Ende des Förderprojekts? (Betriebs- und Behaltepflicht)
- Nach Ende des Förderprojekts (für die 1. bis 5. Ausschreibung also spätestens nach 31.12.2025) beginnt die 5-jährige Betriebs-und Behaltepflicht.
- Die Förderungswerber:innen müssen sicherstellen, dass die geförderten Gegenstände (Nutzfahrzeuge und Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur) ab Inbetriebnahme 5 Jahre ordnungsgemäß und den Förderungszielen entsprechend genutzt und instandgehalten werden.
- Für geförderte Gegenstände (Fahrzeuge) sind der FFG von den Förderungsnehmer:innen in den 5 Jahren der Betriebspflicht jährlich entsprechende Bestätigungen der Erfüllung der Betriebspflicht (je Fahrzeug erbrachte Wkm) im Rahmen des jährlichen Monitoring-Berichts zu übermitteln. Für die Erstellung des Monitoring Berichts steht nach Ende des Berichtszeitraums ein Monat zur Verfügung.
- Diese Pflichten werden nicht verletzt, wenn die geförderten Gegenstände aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder nicht mehr genutzt werden können.
FÖRDERUNG
22. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?
- Frühestmöglicher Anrechenbarkeitsstichtag ist der Tag nach Einreichung des Förderantrages bei der FFG im eCall.
- Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind = bezahlt wurden und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sind.
- Der Leistungsbeginn erfolgt mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung durch einen Lieferungs- und Leistungsvertrag, wie z.B. verbindliche Bestellung oder Abschluss eines Kaufvertrags. Andere rechtliche Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, gelten ebenfalls. Maßnahmen zur Vorhabensplanung, wie vergaberechtliche Verfahren bis zur Zuschlagsentscheidung, werden nicht als Leistungsbeginn gewertet.
- Der Abruf (während des Projektzeitraums) zur Lieferung von emissionsfreien Fahrzeugen auf Basis einer (vor Anrechenbarkeitsstichtag abgeschlossenen) Rahmenvereinbarung mit einem Fahrzeuglieferanten ist förderbar.
- Für die Planungsleistungen gilt derselbe Stichtag.
23. Sind weitere Förderungen/Beihilfen zulässig?
- Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich größtenteils um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Facility) handelt.
- Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden, d.h. für ein emissionsfreies Nutzfahrzeug, dessen Mehrkosten durch ENIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden.
- Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden, ist eine Inanspruchnahme weiterer Beihilfen nicht zulässig.
24. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen für das ENIN Programm?
- In den Jahren 2023, 2024 und 2025 sind zwei bis drei ENIN Ausschreibungsrunden pro Jahr geplant.
- Die erste und zweite Ausschreibung wurden zeitgleich am 22.03.2023 gestartet und waren bis 10.05.2023 12:00 Uhr geöffnet.
- Die dritte, vierte und fünfte Ausschreibung starteten zeitgleich am 09.08.2023 und waren bis 11.10.2023 geöffnet.
- Die sechste, siebente und achte Ausschreibung starteten zeitgleich am 31.01.2024 und waren bis 13.03.2024 geöffnet.
- Die neunte, zehnte und elfte Ausschreibung starten zeitgleich am 17.07.2024 und sind bis 25.09.2024 geöffnet.
- Der Bewertung durch eine Jury findet für alle Einreichungen einer Ausschreibung nach Ausschreibungsende statt.
- Es ist eine Betriebs- und Behaltepflicht von mind. 5 Jahren ab Inbetriebnahme zu berücksichtigen.
- Im Falle der Veräußerung oder sonstigenr Außerbetriebnahme jedes von der Förderung umfassten Fahrzeuges innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme, ist die FFG unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Die Förderprojekte der 1. bis 5. Ausschreibung müssen bis spätestens 31.12.2025 abgeschlossen sein.
- Für Projekte ab der 6. Ausschreibung gibt es eine max. Projektlaufzeit von 30 Monaten.
FÖRDERNEHMENDER
25. Wer ist förderbar?
Förderbedingungen für Unternehmen und Konsortien:
- Berechtigte Antragstellende:
- Natürliche oder juristische Personen, die nicht zur österreichischen Bundesverwaltung gehören.
- Konsortien aus solchen Personen. Alle Projektpartner müssen bei Antragstellung bekannt sein. Änderungen im Konsortium sind nach Prüfung möglich. Bei der Unterzeichnung des Förderungsvertrags muss ein Konsortialvertrag vorliegen. Subauftragnehmer können über Rechnungen oder als Drittkosten abgerechnet werden.
- Unternehmen aus dem Ausland müssen einen Standort in Österreich haben.
Voraussetzungen und Bedingungen:
- Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin.
- z.B.: Betreiber von Nutzfahrzeugen
- z.B.: Betreiber von Infrastruktur
Einschränkungen:
- Die Berechtigung zur Antragstellung kann aus sachlichen oder förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden.
Beschaffung durch öffentliche Stellen:
- Öffentliche Stellen können über die BBG (Bundesbeschaffung GmbH) Fahrzeuge beschaffen, wodurch die öffentliche Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz (BVG) entfällt.
- Kontakt: Isabella Liebert, Junior Vertrags- und Qualitätsmanagerin
- Telefon: +43 664 83 30 187
- E-Mail: isabella.liebert@bbg.gv.at
PROJEKT
26. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
- Es gibt eine Mindest- Projektgröße für N1 Fahrzeuge von mindestens 10 Fahrzeugen (ab der 6. Ausschreibung). Konsortien sind ab 10 N1 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt. Poolgesellschaften sind nicht vorgesehen und viele kleine Projekte (mit weniger als 10 Fahrzeugen) können von der FFG auch nicht in eine Poolgesellschaft zusammengefasst werden. Wenden Sie sich hierzu an die Kommunal Kredit Public Consulting unter www.umweltfoerderung.at
- Es ist keine Mindestprojektgröße für N2 und N3 Fahrzeuge vorgesehen. Konsortien sind in allen Projekten mit N2 und N3 Fahrzeugen zur Einreichung berechtigt.
- Die Maximalprojektgröße (Fördersumme) beträgt 40% des Ausschreibungsbudgets.
27. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Nutzfahrzeug- zu Infrastrukturförderung geben?
- Die Förderhöhe für die Anschaffung der Infrastruktur soll die Förderhöhe für die Anschaffung der emissionsfreien Nutzfahrzeuge nicht übersteigen.
- Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Infrastrukturkosten auf das Bewertungskriterium „Gesamtförderung je erbrachtem Wagenkilometer“ auswirkt.
28. Gibt es technologische Schwerpunkte?
- Nein, sowohl batterieelektrisch-, wasserstoffbetriebene- als auch Oberleitungs- Nutzfahrzeuge stehen miteinander im wettbewerblichen Verfahren.
- Gemischte Anträge von elektro- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sind möglich und es gibt keine Vorgaben zu Mindestanteilen.
29. Welche Berichtspflichten gibt es bei ENIN?
Der Fördernehmende hat über die Durchführung des geförderten Vorhabens mittels Vorlage von fachlichen Berichten (Zwischen- und Endberichten) und Abrechnungen zu berichten. Die Berichts- und Abrechnungslegung hat über den eCall der FFG zu erfolgen. Die von der FFG bereitgestellten Formulare sind verpflichtend zu verwenden. Auf Anfrage sind der FFG weitere Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kaufverträge etc.) vorzulegen und von den Fördernehmenden 10 Jahre lang aufzubewahren.
ABLAUF DER ENIN FÖRDERUNG
30. Wie läuft die ENIN Förderung ab?
Ausführungen zur Abbildung
1. Ausschreibungsstart
- Informationen: Sobald der Call geöffnet ist, finden Sie alle notwendigen Informationen unter www.ffg.at/enin.
- Antragstellung: Diese erfolgt ausschließlich im eCall der FFG.
- Anleitung für die Antragstellung finden Sie im Downloadbereich am Ende der Seite.
- Informationen zum eCall finden Sie im eCall Tutorial.
2. Beratungsgespräch
- Voraussetzungen:
- Lesen Sie den Ausschreibungsleitfaden (oder sehen Sie das Kick-off zur jeweiligen Ausschreibung online nach) und die FAQs.
- Erstellen Sie eine Projektskizze (zum Herunterladen auf der ENIN Homepage).
- Senden Sie die Projektskizze drei Werktage vor dem Beratungstermin an enin@ffg.at.
3. Antragseinreichung
- Mindestprojektgröße:
- Ab der 6. Ausschreibung: Mindestens 10 N1 Fahrzeuge.
- Keine Mindestprojektgröße für N2 & N3 Fahrzeuge.
- Konsortien: Ab 10 N1 Fahrzeugen möglich, keine Beschränkungen für N2 & N3.
- Poolgesellschaften: Nicht vorgesehen; kleine Projekte (weniger als 10 Fahrzeuge) werden nicht in Poolgesellschaften zusammengefasst.
- Abschluss: Schließen Sie Ihren Antrag im eCall bis zum Einreichstichtag ab (siehe Ausschreibungsleitfaden).
4. Bewertung der Anträge
- Verfahren: Die zum Einreichstichtag vorliegenden Förderanträge werden in einer Jurysitzung bewertet. Die Bewertungskriterien finden Sie bei Frage 32.
5. Entscheidung und Förderung
- Ranking: Die Jury erstellt eine Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge.
- Empfehlung: Die FFG übermittelt die Juryempfehlung an das BMK.
- Förderentscheidung: Das BMK trifft die Entscheidung basierend auf der Juryempfehlung.
- Fördervertrag: Bestgereihte Projekte erhalten einen Fördervertrag und können starten.
6. Projektlaufzeit
- Berichte:
- Zwischenberichte (inkl. Abrechnungen) und ein Endbericht sind im eCall der FFG zu legen.
- Die Berichte sind systemseitig vordefiniert und entsprechend auszufüllen.
- Auszahlung:
- Bis zu 90% der Förderung können je nach Berichtslegung ausbezahlt werden.
- 10% werden bis zum Endbericht einbehalten.
- Nach positiver Prüfung des Endberichts wird die gesamte Förderung (100%) ausbezahlt.
7. Monitoring nach Projektabschluss
- Zeitraum: 5 Jahre.
- Berichte: Jährliche Monitoringberichte über den eCall der FFG.
- Zweck: Überprüfung der 5-jährigen Betriebs- und Behaltepflicht sowie der km-Leistung.
8. Wichtige Hinweise
- Verpflichtung: Die Förderung ist nicht verpflichtend in Anspruch zu nehmen.
- Projektabwicklung: Mit der Unterzeichnung des Fördervertrags verpflichten Sie sich zur Abwicklung des Projekts wie beantragt.
- Fördersumme: Die Fördersumme kann nicht erhöht werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten von der Einreichung abweichen.
31. Was ist bei Beratungsgesprächen zu beachten?
Informationsgespräche sind grundsätzlich jederzeit möglich, diese dienen für allgemeine Fragestellungen. Während der geöffneten Ausschreibung bietet die FFG Beratungsgespräche an, hier soll die Grobplanung des Gesamtprojektes vom Förderwerber dargestellt werden. Ein Beratungsgespräch ist möglich, nachdem Sie den Ausschreibungsleitfaden (bzw. das Kick-off zur jeweiligen Ausschreibung online nachgesehen) und die FAQs gelesen haben. Die zugehörige Projektskizze (zum Herunterladen auf der ENIN Homepage) ist drei Werktage vor dem Beratungstermin an enin@ffg.at zu senden.
Inhalte eines Beratungsgesprächs im Detail:
- Anzahl, Technologie und Fahrzeugkategorie der anzuschaffenden Nutzfahrzeuge, inkl. etwaiger Reservefahrzeuge
Hinweis: Beachten Sie, dass sich die Fahrzeugkategorie bei Verwendung eines emissionsfreien Antriebs ändern kann (z.B. ein Diesel-LKW bis 18 Tonnen könnte als emissionsfreier LKW über 18 Tonnen eingestuft werden) - Bei Mischbetrieb: Verhältnis von emissionsfreien Nutzfahrzeugen zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
- Position und Dimensionierung der Lade-/Betankungseinrichtungen (existierend/im Rahmen des Projekts umzusetzen)
- Gesamtkonzept: Beschreibung des Einsatzbereichs, geplante Maßnahmen, Projektablauf und –laufzeit
- Begründung für die Auswahl der gewählten Antriebstechnologie
- Beitrag des Projekts zu ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeitszielen (SDGs)
- Fahrleistung und Kosten
- Finanzierungsform und Zeitplan für die Finanzierung.
Nutzen Sie zudem die kostenlose Unterstützung des "klimaaktiv mobil - Mobilitätsmanagement für Betriebe" zu Fragen der emissionsfreien Mobilität.
BEWERTUNG
32. Wie werden die Förderanträge bewertet?
Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt anhand folgender vier (qualitativen und quantitativen) Hauptkriterien:
- Qualität des Förderansuchens (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 32.1
- Eignung der Projektbeteiligten (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 32.2
- Nutzen und Verwertung (qualitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 32.3
- Relevanz des Förderansuchens in Bezug auf die Ausschreibung (quantitative Bewertung) siehe ENIN FAQs 32.4
Die Gewichtung der vier Hauptkriterien sowie die Konkretisierung mittels Subkriterien findet sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden. Für die Beurteilung wird immer das Gesamtkonzept des jeweiligen Projekts betrachtet.
Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt durch FFG-interne und -externe Expert:innen.
32.1. Bewertungskriterium „Qualität“ (Gewichtung 25%)
Planung - Gesamtkonzept:
Das Gesamtkonzept beschreibt, wie die Fahrzeugflotten eingesetzt werden sollen und welcher Nutzen sich daraus ergibt.
Folgende Punkte sollten darin berücksichtigt werden:
- Wie, wo und wofür werden die Fahrzeuge eingesetzt?
- Welche Lade-/Betankungsmaßnahmen sind geplant (Konzept, vorhandene oder zu schaffende Infrastruktur, u.ä.)?
- Wann werden Fahrzeuge und Infrastruktur angeschafft?
- Gibt es Besonderheiten (Erschwernisse, Topographie,…)?
- Ggf. positive Effekte des Konzepts mit Marktstudien, Gutachten, Routensimulationen, usw. belegen
Nachvollziehbarkeit – technische Beschreibung:
Erklären Sie verständlich, warum Sie diese Antriebstechnologie gewählt haben und wie die Fahrzeuge eingesetzt werden sollen. Geben Sie auch eine Übersicht über die Kosten, einschließlich des Verhältnisses zwischen Fahrzeug- und Infrastrukturkosten. Vergleichen Sie dabei den aktuellen Zustand mit dem geplanten Fahrzeugeinsatz und beschreiben Sie die Leistungsdaten der Fahrzeuge und Infrastruktur.
Nachhaltigkeit:
Beschreiben sie die positiven Auswirkungen des Projektes in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (Reduktion der Treibhausgase, Relation zu den Sustainable Development Goals (SDG) 13 „Maßnahmen zu Klimaschutz“ und die Auswirkung dieser).
32.2. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“ (Gewichtung 5%)
Ressourcen und Kompetenzen:
Führen sie die erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und Qualifikationen der Projektbeteiligten sowie der Partner (Hauptaufgabe im Projekt, projektrelevante Infrastruktur, Aufgaben von Drittleistern) an. Erörtern Sie welche Expertise, Infrastruktur, Personalressourcen die Projektpartner in das Projekt einbringen.
Wo sind die Partner örtlich angesiedelt und wo soll sich das Projekt befinden?
32.3. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“ (Gewichtung 30%)
Wirtschaftlichkeit:
Legen sie die technologischen Alternativen mit nachvollziehbarer Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge und Infrastruktur (Life Cycle Cost Berechnung - LCC), die wirtschaftlichen Auswirkungen, Vergleich mit dem Ist-Zustand und die Beeinflussung der Förderung in Bezug auf das Projekt dar. Die LCC-Berechnung wird standardisiert im eCall erfolgen, Sie können alternative Berechnungen und Argumente im inhaltlichen Teil des Antrags einbringen.
Die Standardisierung der Stromkosten soll die Vergleichbarkeit der Projekte sicherstellen. Die im eCall eingegebenen Daten werden bei der Berichtsprüfung und Prüfung vor Ort verifiziert.
Gesellschaftlicher Nutzen:
Beschreiben sie den gesamtgesellschaftlichen Nutzen (z.B.: Beitrag zur Erreichung der Klimaziele, Lärmreduktion, Luftverbesserung, optimierte Routenplanung für effizienten Energie- und Fahrzeugeinsatz).
32.4. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“ (Gewichtung 40%)
Zielsetzung:
Inwieweit werden die Ausschreibungsziele erfüllt? Erläutern sie die Anzahl der geförderten Fahrzeuge und deren Integration in den Fuhrpark, die Fördereffizienz der Fahrleistung (Gesamtförderung über die 5 Jahre Betriebs- und Behaltefrist bezogen auf die Anzahl der Wagenkilometer), sowie die Fördereffizienz der Treibhausgasminderung (Gesamtförderung je eingesparter Tonne CO2 über die 5-jährige Betriebs- und Behaltefrist).
Anreizwirkung:
Beschreiben sie inwieweit die Förderung die Umsetzung des Projektes beschleunigt oder überhaupt erst möglich macht, bzw. vergrößert oder die Planung verändert, sollte es zu keiner Förderung kommen.
Wie wird die Bewertung der CO2 Einsparung durchgeführt, was wird berücksichtigt.
Die Bewertung der CO2 Einsparung erfolgt wie im Ausschreibungsleitfaden angegeben. Für die Berechnung der CO2-Einsparung wird eine Formel hinterlegt sein, die auf den geleisteten Wagenkilometern aufbaut. Der Durchrechnungszeitraum für die Wagenkilometer beträgt 5 Jahre. Die CO2 Einsparung muss in der Umsetzung des Projektes nicht gemessen werden, sie wird durch die Erfassung der Wagenkilometer berechnet.
33. Was bedeutet wettbewerbliches Verfahren?
- Die Bewertungen der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge
- Bei einer Überzeichnung der Ausschreibung (mehr Fördermittel werden beantragt als Budget zur Verfügung steht) erfolgt die Förderempfehlung nach dem Ranking. Es kann zu einer Ablehnung „aus budgetären Gründen“ kommen.
WEITERE FAQS
34. Änderungen im Projekt nach Förderzusage
- Förderbar sind die tatsächlich angefallenen = bezahlten Kosten. Die im Antrag eingereichten Kosten stellen die Basis für die Berechnung der maximalen Fördersumme dar.
- Nachvollziehbare und gut begründete Änderungen sind möglich, diese sind jedenfalls der FFG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung der FFG zu Änderungen ist erforderlich.
- Im Zuge der Vertragserstellung kann der Projektstart (nur in die Zukunft änderbar) und das Projektende noch angepasst werden.
- Eine Änderung der Fahrzeugklasse/-kategorie bzw. -technologie ist nicht möglich. Achten Sie auf die Gewichtsunterscheidung bei Fahrzeugen der Klasse N3 bis inkl. 18t und über 18t. Entscheidend ist das höchstzulässige Gesamtgewicht des emissionsfreien Fahrzeugs. Informieren Sie sich vorab über die passende Fahrzeugklasse/-kategorie. Ein dieselbetriebenes Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht unter 18t bedeutet nicht automatisch, dass das emissionsfreie Fahrzeug auch unter 18t Gesamtgewicht haben muss.
- Eine Änderung der Fahrzeuganzahl ist ggf. möglich.
- Eine Änderung der Rechtsform des Antragstellers ist nicht möglich.
- Sonderfahrzeuge: Eine Änderung der Art des Aufbaus ist nicht möglich.
35. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
Abgelehnte Projekte können bei der nächsten Ausschreibung neu eingereicht werden. Eine schriftliche Begründung der Jury zur Ablehnung wird zur Verfügung gestellt.
36. Was sind ökologische Bedingungen?
- Erneuerbare Energie – der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie ist erforderlich und mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und für die Dauer der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren nachzuweisen. Die Erklärung für den Bezug von Energie aus 100% nachhaltigen Energieträgern erfolgt vom Anlagenbetreiber (bei Eigenproduktion durch Eigenerklärung) und wird bei Prüfung vor Ort verifiziert. Der Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern ist ab Inbetriebnahme der emissionsfreien Fahrzeuge nachzuweisen.
- DNSH – die in ENIN geförderten Investitionen müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DNSH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen.
- Die Anwendung von RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) ist für die ersten beiden Ausschreibungen noch nicht gesichert. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann. Spätestens ab dem Jahr 2025 dürfen die geförderten Wasserstofftankstellen ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff gemäß (EU) 2018/2001 bereitstellen, der die Kriterien für die Anrechenbarkeit als Erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs erfüllt.
- SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.
37. Was mache ich, wenn ich die Mindestprojektgröße bei N1 Fahrzeugen nicht erreichen kann?
Wenden Sie sich hierzu bitte an die Kommunal Kredit Public Consulting unter www.umweltfoerderung.at
38. Was muss bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst und Bauleistungen beachtet werden?
Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unbeschadet den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKoonz 2018), in der jeweils geltenden Fassung, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) einzuholen.
39. Werden E-Stapler oder Ähnliches im Rahmen der ENIN Förderung gefördert?
E-Stapler oder Ähnliches können leider nicht gefördert werden. Hier verweisen wir auf den ÖKO-IFB.
40. Gibt es andere Möglichkeiten einer Förderung für E-Fahrzeuge und der entsprechenden Ladeinfrastruktur?
Ja, hier verweisen wir gerne an die Kommunal Kredit Public Consulting, die zusätzliche E-Mobilitätsförderungen anbietet. Bitte beachten Sie, dass Doppelförderungen jedoch ausgeschlossen sind.
41. Was ist zu beachten, wenn die Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird?
Wenn Ihre Ladeinfrastruktur Dritten zur Verfügung gestellt wird, sind die Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) und der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) einzuhalten, dazu gehören auch Bezahlmöglichkeiten mit Debit- und Kreditkarten, sowie NFC (Near Field Communication). Detaillierte Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Bestimmungen der RVS finden Sie in der Richtlinie. Diese kann hier entgeltlich erworben werden.
42. Handelt es sich bei dem Förderprogramm ENIN um eine De-Minimis Beihilfe?
Nein, das Förderprogramm ENIN ist keine De-Minimis Beihilfe.
43. Werden auch Terminalzugmaschinen gefördert?
Ja, wenn diese in die Fahrzeugklasse N2, N3 fallen, können diese gefördert werden.
44. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber, um sicherzustellen, dass Bieter nicht gegen die SanktionenVO verstoßen, die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung einfordern müssen. Fördernehmende als Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden. Unternehmen sind verpflichtet ihre Geschäftspartner zu prüfen und das können sie zB über Plattformen wie den Wirtschaftscompass, die EU-Datenbank, WKO erledigen.
Wichtig dabei ist, die Unterscheidung ob Sie unter das BVergG fallen oder nicht.
Für Fördernehmende, die nicht unter das BVergG fallen, gilt:
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Für Fördernehmende, welche unter das BVergG fallen gilt:
Liegt der Auftragswert der Beschaffung nicht im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung keine der in Art 5 der VO (EU) 833/2014 (SanktionenVO) genannten Verbotstatbestände erfüllt. Dies ist durch Eigenerklärung des Bestbieters/Auftragnehmers nachzuweisen.
Liegt der Auftragswert der Beschaffung im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-faq
45. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit ENIN-Förderungen aus?
Am 11.07.2024 veranstaltete AustriaTech in ihrer Rolle als OLÉ - Österreichs Leitstelle für Elektromobilität gemeinsam mit dem BMK, der FFG, der EIB (Europäische Investitionsbank) und DG MOVE ein Informationswebinar über die Anwendbarkeit der AFIF-Förderung in Österreich. Die Aufzeichnung des Webinars finden sie hier.
Für die nationale Umsetzung und bei Fragen zu den folgenden Punkten wenden Sie sich gerne an:
FFG - Nicole Lugscheider Nicole.Lugscheider@ffg.at
- Förderungen im Rahmen der Förderprogramme ENIN und EBIN
- Nationale Umsetzung bei einer Kombination von AFIF und ENIN bzw. EBIN
- Beratung zu spezifischen Anforderungen bei ENIN und EBIN
- Bitte beachten Sie, dass die FFG keine Beratung zur Umsetzung von AFIF-Förderungen selbst anbietet.
BMK - Abteilung W 2 – Schifffahrt – Technik und Nautik w2@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext von Binnengewässern
BMK - Abteilung III/6 – Weltraumangelegenheiten und Luftfahrttechnologien iii6@bmk.gv.at bzw. ingrid.kernstock@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext der Luftfahrt
BMK - Abteilung II/1 – Mobilitätswende ii1@bmk.gv.at bzw. Reiner.Reinbrech@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Straßenverkehrs
BMK - Abteilung II/2 – Infrastrukturfinanzierung – ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn ii2@bmk.gv.at bzw. Birgit.Kobierski@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Schienenverkehrs
OLÉ – Österreichs Leitstelle für Elektromobilität der Bundesagentur AustriaTech leitstelle-elektromobilitaet@austriatech.at
- Datenbasis & Datenanalysen sowie allgemeine Anfragen im Kontext Elektromobilität sowie Kontaktvermittlung
46. Benötige ich einen externen Berater, um die Förderung zu beantragen und im späteren Verlauf die Berichte zu erstellen?
Nein, ein externer Berater ist weder für die Beantragung der Förderung noch für die Erstellung der Berichte notwendig. Unser Antragsprozess ist so gestaltet, dass Sie ihn eigenständig durchführen können. Auch im weiteren Verlauf, beispielsweise bei der Berichtslegung, sind keine speziellen Beratungen erforderlich. Falls Fragen entstehen, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.
Nutzen Sie zudem die kostenlose Unterstützung des "klimaaktiv mobil - Mobilitätsmanagement für Betriebe" zu Fragen der emissionsfreien Mobilität.
Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.