Eine sexuelle Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz kann bereits bei sexualisierten Witzen, unerwünschten Komplimenten sowie Berührungen am Körper wie z.B. der Schulter beginnen.
Weitergehende Beispiele sind wiederholte Fragen nach privaten Treffen, erzwungene Küsse oder andere nicht notwendige Körperberührungen. Es handelt sich dementsprechend um ein sexuell konnotiertes Verhalten, das für Betroffenen unerwünscht ist, sie in ihrer Würde beeinträchtigt sowie eine negative Arbeitsumwelt schafft.
Beispiel sexuelle Belästigung: Frau A arbeitet als Praktikantin in einem Büro. Der Bereich vor dem Kopierer ist etwas eng und es kommt regelmäßig dazu, dass ihr Arbeitskollege im Vorbeigehen ihre Hüfte oder ihr Gesäß berührt. Er fragt sie zudem wiederholt, ob sie denn nicht nach der Arbeit einmal zu zweit etwas trinken gehen wollen. Das will sie alles auf keinen Fall.
Beispiel keine sexuelle Belästigung: Frau B beginnt ein Praktikum in einem Unternehmen. Sie lernt dort Herrn C kennen, der ihr einmal vorschlägt, nach der Arbeit etwas essen zu gehen. Frau B willigt ein und freut sich auf das Treffen.
Weitere Informationen sind im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) in § 6 zu finden.