zum Kostenleitfaden
(gültig: Version 2.0)
Mit der Ausschreibung des Instruments „Stiftungsprofessur“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) wichtige Wissensbereiche für den Innovationsstandort Österreich und leistet einen Beitrag zur vertiefenden Weiterentwicklung von Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
BITTE BEACHTEN SIE:
In dieser Ausschreibung ist die Einreichung einer Stiftungsprofessur bis 17.5.2017 in folgenden strategisch relevanten Themen möglich:
- Automatisierung und Digitalisierung im Fahrzeug und Mobilitätssystem
- Innovative Luftfahrttechnologien
Die Ausschreibung richtet sich an öffentliche Universitäten gemäß § 6 UG 2002 bzw. § 1 DUK-Gesetz 2004. Eine im Wettbewerb um die Förderung einer solchen Position erfolgreiche Universität führt den Auswahlprozess der Person entlang dieser Anforderungen selbst durch. Mit der Stiftungsprofessur ist unmittelbar eine Berufung zur Universitätsprofessorin / zum Universitätsprofessor (§98 UG) auf Basis eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verbunden.[1] Die Universität ist angehalten, nachhaltige Strukturen (also Strukturen über den Förderzeitraum hinaus) zu schaffen.
Die Finanzierung der Gesamtkosten von Stiftungsprofessuren erfolgt einerseits über die Förderung, anderseits über Eigenmittel der Universität und Barleistungen von mitfinanzierenden Partnern. Die Förderung kann dabei maximal 50 % der Kosten des gesamten Projektes bzw. max. 1,5 Millionen EUR betragen. Zur Mitfinanzierung braucht es mindestens zwei mitfinanzierende Partner, davon mindestens ein Unternehmen. Die Mitfinanzierung erfordert
- mindestens 15 % Eigenmittel der Universität
- mindestens 15 % Barleistungen von mitfinanzierenden Partnern
Alle Unterlagen und den Ausschreibungsleitfaden finden Sie unten unter "Downloads".
[1] Laut § 98 Abs. 1 des UG 2002 („Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen“) ist die Professur im Entwicklungsplan zu verankern. Der Prozess der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist im UG 2002 geregelt.