Die Abschreibungsraten sind pro Berichtsperiode nach der üblichen Abschreibungspraxis des/r Projektteilnehmenden unter Beachtung sämtlicher nationaler sowie internationaler Regeln und Standards zu berechnen. Darüber hinaus, muss die Ausstattung/Infrastruktur/das sonstige Anlagevermögen in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des Artikels 10.1.1 des Fördervertrages angeschafft worden sein.
In Ausnahmefällen, sind die vollen Herstellungskosten für einen Prototypen förderfähig, sofern dessen Herstellung Teil der Projektaufgaben (Annex 1 des Fördervertrages), dessen Kosten im Budget vorgesehen sind (Annex 2 des Fördervertrages) und die Voraussetzungen der Artikel 6.1 und 6.2 des Fördervertrages erfüllt sind.
Zu den erstattungsfähigen Kosten für Ausstattung/Infrastruktur/sonstiges Anlagevermögen können in manchen Fällen auch die Nebenkosten zählen, die notwendig sind, um die Voraussetzungen für deren Verwendung zu schaffen (Vorbereitung des Standortes, Zustellung, Einbau etc.). Die Zeiten, in denen die Ausstattung/Infrastruktur/sonstige Anlagevermögen für das Projekt benutzt wird, sind zu dokumentieren und, wenn nötig, nachzuweisen.
Wird die Ausstattung/Infrastruktur/das sonstige Anlagevermögen nicht gekauft, sondern gemietet/geleast, sind Miete bzw. Leasingraten erstattungsfähig, sofern sie der üblichen Praxis des/r Projektteilnehmenden entsprechen und nicht die fiktiven Abschreibungskosten ähnlicher/n Ausstattung/Infrastruktur/Anlagevermögens übersteigen. Nicht erstattungsfähige Kosten (z.B. Finanzierungsgebühren) sind herauszurechnen.
Alternativ können die vollen Anschaffungskosten nur dann im Projekt verrechnet werden, wenn dies explizit im Fördervertrag angegeben ist.
Nähere Informationen finden Sie ...
- im Annotated Grant Agreement (AGA), Artikel 6.2.D.2.