Die Barrierefreiheits­erklärung

Informationen zur Erstellung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung

Öffentliche Stellen müssen eine Barrierefreiheitserklärung auf ihren Websites bzw. in ihrer App veröffentlichen. Diese Erklärung informiert detailliert, umfassend und klar in einem barrierefrei zugänglichen Format über die digitale Barrierefreiheit des jeweiligen Angebots.

Was enthält eine Barriere­freiheits­erklärung?

In der Barrierefreiheitserklärung werden folgende Punkte angeführt und beantwortet:

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Wie barrierefrei ist diese Website/App? Ist sie „vollständig vereinbar“, „teilweise vereinbar“ oder „nicht vereinbar“ mit den Anforderungen?

  • „Vollständig vereinbar“ bedeutet, alle Barrierefreiheitskriterien sind ausnahmslos erfüllt.
  • „Teilweise vereinbar“ bedeutet, dass mindestens die Hälfte der Barrierefreiheitskriterien erfüllt sind.
  • „Nicht vereinbar“ heißt, dass mehr als die Hälfte der Barrierefreiheitskriterien nicht erfüllt sind.

Nicht barrierefreie Inhalte (sofern vorhanden)

Welche Teile sind nicht barrierefrei zugänglich? Was sind die Gründe für diese Unzugänglichkeit? Sind barrierefrei zugängliche Alternativen vorgesehen?

Ein umfassender manueller Check – in der Regel von externen Anbieter:innen durchgeführt – klärt im Detail, ob eine Website oder App laut gesetzlichen Anforderungen barrierefrei ist. Die Barrieren, die bei so einem Check gefunden werden, müssen dann in der Barrierefreiheitserklärung angeführt und nach und nach behoben werden. Tipps zur Beauftragung eines Barrierefreiheits-Checks finden Sie hier.

Angaben zur Erstellung der Barriere­freiheits­erklärung

Wann wurde die Erklärung erstellt? Auf welcher Grundlage (Selbst-Check oder Check durch Dritte) wurde sie erstellt?

Feedback und Kontaktangaben

An welche öffentliche Stelle kann sich eine Person wenden, wenn sie auf Barrieren stößt?

Das kann z. B. ein Helpdesk sein, der über ein Formular, via E-Mail oder telefonisch erreichbar ist.

Durchsetzungsverfahren

An wen kann sich eine Person wenden, wenn sie nach der Kontaktaufnahme mit der öffentlichen Einrichtung kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt?

Die FFG-Beschwerdestelle ist Ansprechpartnerin für Nutzer:innen von Websites und Apps des Bundes. Bei Websites und Apps, die einem Bundesland zuordenbar sind, wendet man sich an die Beschwerdestelle in dem entsprechenden Bundesland.

Wo wird die Barriere­freiheits­erklärung veröffentlicht?

Bei Websites ist die Barrierefreiheitserklärung auf der Startseite abrufbar. Zusätzlich kann sie über jede Unterseite erreichbar sein, etwa über einen Link in einer statischen Kopf- oder Fußzeile (vergleichbar mit Impressum oder Datenschutzerklärung).

Auch bei Apps ist es für Nutzer:innen von Vorteil, wenn sie die Barrierefreiheitserklärung leicht finden können. Daher empfehlen wir, direkt in der App an geeigneter Stelle auf die Barrierefreiheitserklärung zu verlinken oder sie im Idealfall direkt in der App zur Verfügung zu stellen.

Weniger nutzer:innenfreundlich, aber zulässig ist es, die Erklärung auf der Website des Rechtsträgers, der diese App entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, zu veröffentlichen. Alternativ kann sie auch beim Herunterladen der App zur Verfügung gestellt werden.

Wir empfehlen, die Barrierefreiheitserklärung als HTML-Seite, nicht in Dateiformaten wie Word oder PDF, zur Verfügung zu stellen.

Update der Barriere­freiheits­erklärung

Betreiber:innen von öffentlichen Websites/Apps müssen die Barrierefreiheitserklärung regelmäßig überprüfen und aktualisieren. Zumindest einmal pro Jahr muss die Erklärung überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Das Datum der Aktualisierung wird in der Barrierefreiheitserklärung unter „Angaben zur Erstellung der Barrierefreiheitserklärung“ vermerkt.

Mustererklärung (Bund)

Hier finden Sie eine Mustererklärung für Websites und Apps des Bundes. Sie zeigt die vollständige Gliederung und umfasst alle verpflichtenden Inhalte. (Hinweis: In den Bundesländern bestehen jedoch andere Vorgaben bezüglich der Durchsetzungsverfahren.)

Von der Europäischen Kommission werden auch weitere (fakultative) Inhalte für die Barrierefreiheitserklärung vorgeschlagen, die Website-Betreiber:innen freiwillig aufnehmen können. Die ausführliche Mustererklärung der Europäischen Kommission inklusive aller fakultativen Inhalte finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 (externer Link) im Abschnitt „Anhang“.

https://www.digitalbarrierefrei.at/de/umsetzen/barrierefreiheitserklaerung